Nach[1] Vollzug des Brexit und dem Austrittsabkommen vom 24.1.2020, das eine Übergangszeit bis zum 31.12.2020[2] vorsieht, kann es – und so sieht es derzeit aus – zu einem sog. Hard-Brexit kommen, d.h. ohne ein, auch das Familienrecht betreffendes Abkommen zwischen den verbleibenden 27 EU-Mitgliedstaaten (EU MS 27) und dem Vereinigten Königreich (UK). Von einem solchen Hard-Brexit sind aus familienrechtlicher Sicht ca. 1 Mio. Briten, die in einem Mitgliedstaat der EU leben, sowie ca. 3 Mio. im Vereinigten Königreich (UK) lebende Bürger mit einer Staatsangehörigkeit eines anderen EU Mitgliedstaates einschließlich der unbekannten Zahl an Kindern, die aus diesen Familien hervorgegangen sind, betroffen. Sie fragen sich, was passiert, wenn ihre Ehen und Partnerschaften, gegebenenfalls mit ihren gemeinsamen Kindern, auseinandergehen und Verfahren nach Ablauf des 31.12.2020 einzuleiten sind.[3]
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