Nach[1] Vollzug des Brexit und dem Austrittsabkommen vom 24.1.2020, das eine Übergangszeit bis zum 31.12.2020[2] vorsieht, kann es – und so sieht es derzeit aus – zu einem sog. Hard-Brexit kommen, d.h. ohne ein, auch das Familienrecht betreffendes Abkommen zwischen den verbleibenden 27 EU-Mitgliedstaaten (EU MS 27) und dem Vereinigten Königreich (UK). Von einem solchen Hard-Brexit sind aus familienrechtlicher Sicht ca. 1 Mio. Briten, die in einem Mitgliedstaat der EU leben, sowie ca. 3 Mio. im Vereinigten Königreich (UK) lebende Bürger mit einer Staatsangehörigkeit eines anderen EU Mitgliedstaates einschließlich der unbekannten Zahl an Kindern, die aus diesen Familien hervorgegangen sind, betroffen. Sie fragen sich, was passiert, wenn ihre Ehen und Partnerschaften, gegebenenfalls mit ihren gemeinsamen Kindern, auseinandergehen und Verfahren nach Ablauf des 31.12.2020 einzuleiten sind.[3]

[1] Dieser – nunmehr aktualisierte – Beitrag war Teil einer Reihe zum Hard-Brexit, IWRZ 2019, 106 ff.
[2] S. Abkommen vom 24.1.2020, ABL EU 2020 L 29/7. In diesem Abkommen ist für das internationale Familienverfahrensrecht während der Übergangszeit Titel VI Art. 67 bis 69 insbesondere relevant, der sich auf die laufende justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen bezieht. Das deutsche Übergangsgesetz vom 27.3.2020, BGBl 2019 I 402 regelt, dass bis zu diesem Zeitpunkt (31.12.2020) UK wie ein Mitgliedstaat zu behandeln ist.
[3] Zu den Fragen des internationalen Familienverfahrensrecht für bereits anhängige oder rechtshängige Verfahren, s. eingehend Gottwald, FamRZ 2020, 965 ff.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge