1. Internationale Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung nach der EuUntVO
Was grenzüberschreitende Unterhaltsverfahren angeht, so wird ein Hard-Brexit bedeuten, dass die EuUntVO nicht mehr im Verhältnis zu UK gilt.
Dies bedeutet, dass dieses Instrument der internationalen Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Unterhaltssachen und damit ein entscheidendes Instrument der justiziellen Zusammenarbeit in Unterhaltssachen zwischen den 27 EU MS und UK wegfällt. Die internationale Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von unterhaltsrechtlichen Entscheidungen wird sich damit grundsätzlich nach dem jeweiligen autonomen Verfahrensrecht der 27 EU MS und UK ergeben.
2. Internationale Zuständigkeit nach dem HUÜ
Allerdings ist auch seit 1.8.2014 für alle EU-Mitgliedstaaten (auch UK) außer Dänemark das Haager Unterhaltsübereinkommen von 2007 (HUÜ) in Kraft getreten. Das HUÜ 2007 vereinfacht die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen zwischen den Vertragsstaaten, wobei im Verhältnis der EU MS untereinander die EuUntVO Vorrang genießt.
Nunmehr hat UK für den Fall eines harten Brexit eine Erklärung am 28.12.2018 nebst einer Verbalnote gegenüber der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht hinterlegt: Damit gilt ab dem 1.4.2019 im Verhältnis zwischen EU und Vereinigten Königreich das Haager Unterhaltsübereinkommen von 2007 (HUÜ).
Im Verhältnis der Vertragsstaaten untereinander vereinfacht dieses Übereinkommen die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen, insbesondere soweit es um Kindesunterhalt geht unter Einbeziehung des Netzes von Zentralen Behörden der Vertragsstaaten.
Allerdings ist jetzt schon ersichtlich, dass das HUÜ die EuUntVO, deren Gleichlauf mit dem HUÜ zwar erkennbar ist, dennoch nicht vollständig ersetzen kann, insbesondere weil das HUÜ einen begrenzteren gegenständlichen Anwendungsbereich als die EuUntVO hat: In den Anwendungsbereich des HUÜ fallen primär Unterhaltspflichten aus einer Eltern-Kind-Beziehung gegenüber einem Kind bis zum 21. Lebensjahr sowie die hiermit gemeinsam beantragte Anerkennung und Vollstreckung von Ehegattenunterhalt, Art. 2 Abs. 1 lit. a) und b) HUÜ 2007.
3. Anerkennung und Vollstreckung nach dem HUÜ
Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von Titeln i.S.d. Art. 19 HUÜ 2007 sind festzustellen, und zwar in Deutschland ausschließlich in einem gerichtlichen Verfahren, Art. 23 HUÜ 2007.
Insoweit wird sich allerdings im Falle eines Brexit nichts Wesentliches ändern, weil die ähnlich gefassten Vorschriften auch schon im Anwendungsbereich der EuUntVO für UK und Dänemark galten.
4. Unterhaltsstatut
Da UK dem für alle Mitgliedstaaten außer Dänemark über § 15 EuUntVO geltende Haager Unterhaltsprotokoll (HUP) nicht beigetreten sind, wird sich hinsichtlich der Frage des auf Unterhaltsansprüche i.S. des Art. 1 Abs. 1 EuUntVO bzw. Art. 1 HUP anwendbaren materiellen Rechts in Zukunft nichts ändern.
Alle in diesem Zusammenhang bestehenden Probleme, insbesondere die Frage des "renvoi", gelten bei gegebener internationaler Zuständigkeit im Inland bzw. in UK weiter.