Als Fazit lässt sich feststellen: Aus deutscher Sicht ändert sich nicht sehr viel, insbesondere, weil der Sonderrolle des Vereinigten Königreichs schon seit der Europäisierung des Familienrechts bestanden hat. Lediglich auf einzelne Verordnungen begrenzte Opt in-Positionen wurden schon in der Vergangenheit in Bezug auf das europäische Verfahrensrecht durch UK ausgeübt. So nimmt UK auch an den "jüngsten" Verordnungen im Bereich des ehelichen Güterrechtsrechts[20] und des Güterrechts eingetragener Partnerschaften[21] sowie an der Erbrechtsverordnung[22] nicht teil.
Die Mechanismen der Haager Übereinkommen werden die Lücken der europäischen justiziellen Zusammenarbeit im Bereich der elterlichen Verantwortung, im Bereich des Kindesentführungsrechts sowie hinsichtlich der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen von Kindern weitgehend schließen können.
Allerdings ist jetzt schon absehbar, dass mit einem Hard-Brexit das Verhältnis zwischen UK und den 27 EU MS nicht von den Zielen der am 1.8.2022 in den 27 EU MS außer Dänemark zur Anwendung kommenden Revision der Brüssel IIa-VO[23] gerade im Kindschaftsrecht mit internationalem Bezug sowie im Kindesentführungsrecht profitieren wird.
Autor: Dr. Kerstin Niethammer-Jürgens, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Potsdam, Berlin
FF 10/2020, S. 393 - 396
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