1. Angesichts der veränderten schulischen Rahmenbedingungen während der Corona-Pandemie hat die Ermöglichung einer Notbetreuung gesteigerte Relevanz erlangt und kann jedenfalls temporär als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung i.S.v. § 1628 BGB behandelt werden.

2. Unabhängig von einer Präsenspflicht am Arbeitsplatz ist die Notbetreuung auch im Verhältnis zur häuslichen Betreuung durch die Eltern die bessere Option, um den Kindern während des eingeschränkten regulären Schulbetriebs Förderung und Beaufsichtigung zukommen zu lassen, wenn geeignete Schutzvorkehrungen gegen das Ansteckungsrisiko getroffen sind, weil die Kinder dort schulisch und pädagogisch und durch die Außenkontakte in ihrer kindlichen Entwicklung gefördert werden.

(red. LS)

AG Aachen, Beschl. v. 15.5.2020 – 220 F 136/20

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