Nach der Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Verfahrenskostenhilfe stellt sich die Frage, wie weiter zu verfahren ist. Dies hängt entscheidend davon ab, wann und wie das Beschwerdegericht über die Verfahrenskostenhilfe entschieden hat.
Die Frist zur Wiedereinsetzung nach §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 234 Abs. 2 ZPO bzw. § 18 Abs. 1 FamFG beginnt spätestens mit der Bekanntgabe der Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe bzw. der Beiordnung eines Anwalts, wenn das Verfahren dem Anwaltszwang unterliegt. Ist im VKH – Beschluss kein Anwalt beigeordnet worden, beginnt die Frist erst mit der Zustellung des Beiordnungsbeschlusses. Geht dem Antragsteller schon vorher ein gerichtlicher Hinweis zu, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht vorliegen, beginnt die Frist schon zu diesem Zeitpunkt.
Nach §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 236 ZPO bzw. § 18 Abs. 1 FamFG bedarf es grundsätzlich eines Antrages auf Wiedereinsetzung. Er unterliegt denselben Formvorschriften, die auch für die nachzuholende Verfahrenshandlung gelten. In Verfahren mit Anwaltszwang muss der Antrag von einem Anwalt gestellt werden. Ein ausdrücklicher Antrag ist nicht erforderlich. Es genügt, dass in einem Schriftsatz konkludent zum Ausdruck gebracht wird, dass das Verfahren trotz verspäteter Einreichung der Rechtsmitteleinlegungs- oder Rechtsmittelbegründungsschrift fortgesetzt werden soll. Hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrages hat der BGH entschieden, dass dieser beim Beschwerdegericht – also in Familiensachen beim Oberlandesgericht – zu stellen ist, § 18 FamFG bzw. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 237 ZPO. Wird zwar die Einlegung der Beschwerde beim Familiengericht nachgeholt, der Antrag auf Wiedereinsetzung beim OLG aber nicht gestellt, kommt Wiedereinsetzung von Amts wegen gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 2, 236 Abs. 2 S. 2 ZPO bzw. § 18 Abs. 3 S. 3 FamFG in Betracht, weil durch die Einlegung der Beschwerde der Wille zur Fortsetzung des Verfahrens erkennbar geworden ist. Wurde die versäumte Verfahrenshandlung innerhalb der Frist des §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 234 Abs. 1 ZPO bzw. § 18 Abs. 1 FamFG nachgeholt und sind die Wiedereinsetzungsgründe offenkundig bzw. aktenkundig, ist Wiedereinsetzung auch ohne Antrag von Amts wegen zu gewähren.
Die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung müssen gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 236 Abs. 2 HS 2 ZPO bzw. § 18 Abs. 3 S. 1 FamFG glaubhaft (§§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 294 ZPO bzw. § 31 FamFG) gemacht werden. Hierfür genügt in der Regel auch eine anwaltliche Versicherung. Dies gilt nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte es ausschließen, den geschilderten Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zutreffend zu erachten.
Beabsichtigt das Gericht einer anwaltlichen Versicherung keinen Glauben schenken, muss es den Antragsteller darauf hinweisen und ihm Gelegenheit geben, den Rechtsanwalt als Zeugen zu benennen. Gegebenenfalls kann bereits in der Vorlage der anwaltlichen Versicherung ein entsprechender Beweisantritt zu sehen sein.
a) Entscheidung vor Ablauf der Beschwerdefrist
Entscheidet das Beschwerdegericht vor Ablauf der Beschwerdefrist (eher selten) über die Verfahrenskostenhilfe, liegt kein Fall der Wiedereinsetzung vor, da die maßgebliche Beschwerdefrist noch nicht versäumt wurde. Die bloße Verkürzung der Frist stellt keinen Wiedereinsetzungsgrund dar, wenn die Wahrung der verkürzten Frist objektiv und subjektiv noch möglich ist. Bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist dem Beteiligten auch keine zusätzliche Überlegungsfrist einzuräumen. So kann u.U. auch ein Zugang des bewilligenden VKH – Beschlusses am letzten Tag der Frist ausreichen.
Bei Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe durch das Beschwerdegericht wird dem Beschwerdeführer noch eine zusätzliche Überlegungsfrist (drei – vier Werktage) für die Entscheidung eingeräumt, ob er das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will. Problematisch ist dies insbesondere dann, wenn der VKH – Beschluss wenige Tage vor Fristablauf zugeht. Nach Ablauf der Überlegungsfrist beginnt die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist (§§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 234 Abs. 1 S. 1 ZPO bzw. § 18 Abs. 1 FamFG).