a) Einlegung der Beschwerde
Nach der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerde stellt sich die Frage, wo die nachzuholende Verfahrenshandlung – die Beschwerdeeinlegung – vorzunehmen ist, vgl. § 18 Abs. 3 S. 2 FamFG bzw. §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 236 Abs. 2 S. 2, 237 ZPO: Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig: Die Beschwerde muss gemäß § 64 Abs. 1 FamFG nach der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beim Familiengericht eingelegt werden, obwohl sich die Verfahrensakten schon beim Oberlandesgericht befinden.
b) Beschwerdebegründung
In FG-Familiensachen ist eine Begründung der Beschwerde für ihre Zulässigkeit nicht erforderlich, § 65 Abs. 1 FamFG. In Ehe- und Familienstreitsachen ist die Begründung der Beschwerde hingegen eine Zulässigkeitsvoraussetzung, § 117 Abs. 1, 2 FamFG. Während der Prüfung des VKH-Antrages kann die Frist von 2 Monaten zur Begründung der Beschwerde nach § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG ablaufen. Ist die Beschwerdebegründungsfrist bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bereits abgelaufen, kann und muss auch wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden. Diese läuft unabhängig von der Wiedereinsetzungsentscheidung schon mit der Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses. Vor Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist der Beschwerdeführer allerdings an der rechtszeitigen Beschwerdebegründung gehindert.
Die Beschwerdebegründungsfrist ist nicht schuldhaft versäumt, wenn der Beschwerdeführer innerhalb der Begründungsfrist Verfahrenskostenhilfe beantragt und die Beschwerdebegründung nach der Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag innerhalb der einmonatigen Wiedereinsetzungsfrist des §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 234 Abs. 1 S. 2 ZPO nachgeholt hat. Ein Fristverlängerungsantrag genügt nicht. Umstritten in diesem Zusammenhang ist, ob der Beschwerdeführer durch einen rechtzeitigen Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist dafür zu sorgen hat, dass eine Wiedereinsetzung nicht notwendig wird. Überwiegend wird dies abgelehnt. Wegen der unklaren Rechtslage sollte der Verfahrensbevollmächtigte bei einer noch ausstehenden Entscheidung über den gestellten Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vorsorglich und rechtzeitig vor Ablauf der Frist die Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist beantragen.
Die Wiedereinsetzungsfrist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat, §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 234 Abs. 1 S. 2 ZPO. Der Fristbeginn ist umstritten. Teilweise wird die Frist ab Bekanntgabe des VKH – Beschlusses berechnet. Eine andere Auffassung stellt auf die Bekanntgabe der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist ab, wenn dem Beschwerdeführer nach Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung gewährt wird. Der für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des BGH tendiert zur ersten Auffassung, hat aber wegen der unklaren Rechtslage auch im zweiten Fall Wiedereinsetzung gewährt. Nach dem Grundsatz des "sichersten Weges" sollte auf die kürzere – ab VKH -Bewilligung berechnete – Frist abgestellt werden.
Der Wiedereinsetzungsantrag sowie die Beschwerdebegründung sind beim Beschwerdegericht – in Familiensachen beim Oberlandesgericht – einzureichen.