FamFG § 63 Abs. 3 S. 2, 113, 117
Leitsatz
Wurde in einer Ehesache dem Antragsgegner schon das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht ordnungsgemäß zugestellt und hat er sich auch nicht auf das Verfahren eingelassen, wird für ihn die Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG nicht durch eine anderweitig erlangte Kenntnis von dem Verfahren in Gang gesetzt (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 21.7.2010 – XII ZB 135/09, FamRZ 2010, 1646). (Rn 18)
BGH, Beschl. v. 23.6.2021 – XII ZB 51/21 (OLG Hamburg, AG Hamburg)
Aus den Gründen
Gründe: I. [1] Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 6.2.2019 beantragt, die Ehe der Beteiligten zu scheiden. Eine Zustellung der Antragsschrift an den Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners, der diesen in einem früheren familiengerichtlichen Verfahren vertreten hatte, ist von dem Rechtsanwalt mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass das Mandat durch den Antragsgegner bereits im August 2018 gekündigt worden sei. Daraufhin hat das Amtsgericht auf Antrag der Antragstellerin die öffentliche Zustellung der Antragsschrift an den Antragsgegner angeordnet. Auch die Ladung des Antragsgegners zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 24.9.2019 hat das Amtsgericht öffentlich zugestellt. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung, zu der der Antragsgegner nicht erschienen ist, hat das Amtsgericht mit Beschl. v. 24.9.2019 die Ehe der Beteiligten geschieden und ausgesprochen, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Auch dieser Beschluss ist dem Antragsgegner öffentlich zugestellt worden.
[2] Am 25.10.2019 erfuhr der Antragsgegner von seinem früheren Verfahrensbevollmächtigten, dass die Antragstellerin einen Scheidungsantrag eingereicht hat. Nachdem seinem Verfahrensbevollmächtigten am 7.4.2020 Akteneinsicht gewährt worden war, hat der Antragsgegner mit einem am 29.4.2020 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde gegen den Scheidungsbeschluss eingelegt. Zudem hat er die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe sowie vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist beantragt. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig verworfen; den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat es zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.
II. [3] Die Rechtsbeschwerde hat im eingelegten Umfang Erfolg.
[4] 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 2, 117 Abs. 1 S. 4 FamFG i.V.m. §§ 522 Abs. 1 S. 4, 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Senats (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt den Antragsgegner in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip), welches es den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschl. v. 8.5.2019 – XII ZB 520/18, FamRZ 2019, 1337 Rn 5 m.w.N.).
[5] 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
[6] a) Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung Folgendes ausgeführt:
[7] Die Beschwerde sei unzulässig, weil die Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG nicht eingehalten sei. Dies gelte selbst dann, wenn die öffentliche Zustellung des Scheidungsbeschlusses deshalb fehlerhaft und unwirksam gewesen sei, weil die Antragstellerin und das Gericht zuvor nicht versucht hätten, über die Mobilfunknummer des Antragsgegners und dessen gültige E-Mail-Adresse Kontakt zu diesem aufzunehmen und ihn zur Bekanntgabe einer zustellfähigen Adresse zu veranlassen.
[8] Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Lauf der Beschwerdefrist bei einer fehlgeschlagenen oder unterbliebenen Zustellung beginne gemäß § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG in diesen Fällen die einmonatige Beschwerdefrist grundsätzlich fünf Monate nach dem wirksamen Erlass der Entscheidung zu laufen. Da die Entscheidung am 24.9.2019 verkündet worden sei, sei die am 29.4.2020 eingegangene Beschwerde verfristet gewesen.
[9] Soweit der Bundesgerichtshof § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG einschränkend auslege, wenn ein von der Entscheidung Betroffener überhaupt nicht zum Verfahren hinzugezogen worden sei, greife diese Ausnahme hier nicht ein. Der Antragsgegner habe seit dem 25.10.2019 Kenntnis von der Existenz des eingeleiteten Ehescheidungsverfahrens, da ihn sein Verfahrensbevollmächtigter darüber informiert habe. Spätestens ab diesem Zeitpunkt habe für den Antragsgegner Veranlassung bestanden, sich nach dem Stand des Verfahrens zu erkundigen, zumal er bereits vor Einleitung des Scheidungsverfahrens Kenntnis davon gehabt habe, dass die Antragstellerin ein Scheidungsverfahren habe einleiten wollen und er selbst angekündigt habe, sich in diesem Verfahren von seinem jetzigen Verfahrensbevollmächtigten vertreten zu lassen.
[10] Aber selbst wenn man zugunsten des Antrags...