KG, Beschl. v. 24.6.2021 – 16 WF 79/21

1. In gerichtlichen Verfahren wie einem Verfahren über die Beschwerde gegen eine Vollstreckungsentscheidung in einem Umgangsverfahren wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag vom Gericht festgesetzt, weil ein für die Gerichtsgebühren maßgeblicher Wert fehlt (§ 33 Abs. 1 RVG).

2. Der danach festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Vollstreckungsverfahren über den Umgang orientiert sich nicht am Betrag des beantragten oder festgesetzten Ordnungsgeldes, sondern am Vollstreckungsinteresse. Dieses kann im Regelfall auf 1.000 EUR geschätzt werden.

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