OLG Koblenz, Beschl. v. 16.11.2020 – 7 UF 228/20

Der Unterhaltsbedarf der nicht mit dem Vater des Kindes verheirateten Mutter nach § 1615l BGB bestimmt sich allein nach deren früherem Erwerbseinkommen. Zu ersetzen sind nur die durch die Geburt und Erziehung des Kindes bedingten Einkommenseinbußen. Dementsprechend mindern Kapitaleinkünfte, über die die Mutter bereits vor der Geburt des Kindes verfügte, deren Unterhaltsbedarf nicht.

OLG Köln, Beschl. v. 1.3.2021 – 25 UF 147/20

1. Die Mutter eines fünfjährigen Kindes, das 45 Stunden pro Woche in einer Kindertagesstätte betreut wird, genügt ihrer Erwerbsobliegenheit mit einer ¾-Stelle, wenn ihr wegen der erforderlichen Fahrzeiten zum Arbeitsplatz während der Fremdbetreuung des Kindes die Wahrnehmung einer Vollzeittätigkeit nicht möglich ist. Bei der Billigkeitsabwägung ist zu berücksichtigen, dass der Unterhaltspflichtige die ihm zustehende Umgangsbefugnis nicht wahrnimmt und die allein betreuende Mutter hierdurch nicht entlastet.

2. Soweit durch die aufgrund der Corona-Pandemie beschränkten Betreuungszeiten der Kindertagesstätte vorübergehende Mehrbelastungen auftreten, können diese durch die Inanspruchnahme der Kinderkrankentage sowie Arbeit im Home-Office ausgeglichen werden und wirken sich daher auf die Erwerbsobliegenheit der Mutter nicht aus.

(red. LS)

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