Gründe: [1] Die gem. §§ 59 Abs. 1 S. 1, 55c FamGKG zulässige sofortige Beschwerde ist in der Sache unbegründet.

[2] Auf Zahlung gerichtete Unterhaltsforderungen sind Geldforderungen und damit mit ihrem vollen Betrag zu bewerten. In Familiensachen gilt insoweit immer der volle Nominalwert, der sich vorliegend nach § 51 FamGKG bestimmt. Eine Möglichkeit, eine Geldforderung herabzuschätzen, ist angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 35 FamGKG nicht möglich. Selbst dann, wenn der Antrag auf die Titulierung eines bislang freiwillig geleisteten Unterhaltsbetrages gerichtet ist, berechnet sich der Wert auf der Grundlage der mit dem Antrag geltend gemachten Beträge und nicht etwa nach einem geringeren Titulierungsinteresse (vgl. BeckOK KostR/Neumann, 33. Ed. 1.4.2021, FamGKG § 51 Rn 26 m.w.N.).

[3] Entsprechend ist der Verfahrenswert gem. § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG mit 12 × 283,50 EUR (Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle) x 2 (Kinder), also 6.804,00 EUR zu berechnen. Diesem Wert sind die Rückstände i.H.v. 45 EUR nach § 51 Abs. 2 FamGKG hinzuzurechnen.

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