Zu unterscheiden ist zwischen einer Verbindung von Verfahren durch das Gericht nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. 147 ZPO und einer objektiven Antragshäufung nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 260 ZPO oder im Wege eines Widerantrags durch einen Beteiligten.
I. Verbund gemäß § 137 FamFG
Eine Verbindung von Verfahrensgegenständen, für die unterschiedliche Verfahrensordnungen maßgeblich sind, ermöglichen der Verbund von Scheidungs- und Folgesachen nach § 137 Abs. 1 FamFG sowie §§ 264 Abs. 2, 265 FamFG für bestimmte Güterrechtssachen. § 137 FamFG stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass Familiensachen nur miteinander verbunden werden können, wenn für sie die gleiche Verfahrensart zulässig ist.
Beim Verbund handelt es sich um eine besondere Form der Verfahrensverbindung, die sich von der Prozessverbindung i.S.d. §§ 147, 260 ZPO dadurch unterscheidet, dass die miteinander verbundenen Verfahrensgegenstände trotz gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung bis zu einem gewissen Grad selbstständig bleiben. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass unterschiedliche Verfahrensordnungen maßgeblich sind. Gleichwohl besteht beim Verbund für die Ehegatten in allen Instanzen Anwaltszwang gemäß § 114 Abs. 1 FamFG, auch für die verbundenen Folgesachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die ohne Verbund nicht dem Anwaltszwang unterliegen.
Die Folgesachen Ehegatten- und Kindesunterhalt gemäß § 137 Abs. 2 Nr. 2 FamFG und die Güterrechtssachen nach § 137 Abs. 2 Nr. 4 FamFG sind Familienstreitsachen, die Folgesachen Versorgungsausgleich nach § 137 Abs. 2 Nr. 1 FamFG, die Ehewohnungs- und Haushaltsachen gemäß § 137 Abs. 2 Nr. 3 FamFG und die in § 137 Abs. 3 FamFG genannten Kindschaftssachen sind Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Verfahren nach § 266 Abs. 1 und 2 FamFG, mithin sonstige Familiensachen, sind in § 137 FamFG nicht erwähnt. Sie können deshalb von vornherein nicht Folgesache sein, also nicht in den Verbund mit einer Scheidungssache einbezogen werden.
II. Verbindung von Verfahren außerhalb des Verbunds gemäß § 137 FamFG
Familiensachen i.S.d. § 111 FamFG können außerhalb des Verbunds miteinander verbunden werden, wenn für sie die gleiche Verfahrensart zulässig ist.
Das bedeutet, dass außerhalb des Verbunds gemäß § 137 FamFG Familienstreitsachen grundsätzlich nur mit Familienstreitsachen und Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur mit Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit verbunden werden können.
Eine Ausnahme hiervon gilt für die Ehesachen. Nach § 126 Abs. 2 FamFG darf eine Ehesache außerhalb des Verbunds nicht mit anderen Verfahren verbunden werden.
III. Beispiele
1. Sonstige Familiensache i.S.d. § 266 FamFG (Herausgabe) und Antrag auf Zugewinnausgleich, Antrag und Widerantrag
Die Ehe der Beteiligten wurde im September 2011 rechtskräftig geschieden. Durch Antrag von August 2011 hat die Ehefrau zunächst gegenüber dem Landgericht die Herausgabe von vier Stück Sommerkompletträdern sowie Zahlung von Schadensersatz begehrt. Durch Beschluss des Landgerichts vom Oktober 2011 wurde das Verfahren an das Amtsgericht – Familiengericht – verwiesen mit der Begründung, das Familiengericht sei nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG vorrangig zuständig.
Im Verfahren vor dem Amtsgericht – Familiengericht – begehrt der Ehemann von der Ehefrau mit Schriftsatz vom im April 2012 im Wege des Widerantrages Auskunft über den Bestand ihres End- und Anfangsvermögens zum Zwecke der Geltendmachung eines Anspruches auf Zugewinnausgleich. In diesem Stufenantrag macht der Ehemann weiterhin einen unbezifferten Antrag auf Zahlung von Zugewinnausgleich geltend.
Durch Beschluss von Januar 2014 hat das Amtsgericht das Verfahren betreffend den Widerantrag abgetrennt und diesen nach entsprechendem Hinweis, es sei für den Widerantrag örtlich nicht zuständig, durch Beschluss im Dezember 2014 mit der Begründung, es sei nicht zulässig, eine sonstige Familiensache i.S.d. § 266 FamFG und einen Antrag auf Zugewinnausgleich in einem Verfahren miteinander zu verbinden, als unzulässig abgewiesen.
Das OLG Schleswig hat die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben. Zur Begründung hat das OLG ausgeführt, der Antragsteller könne den von ihm als Stufenantrag erhobenen Anspruch auf Auskunft und Zahlung von Zugewinnausgleich im Wege des Widerantrages gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 33 ZPO in dem beim Familiengericht rechtshängigen Verfahren geltend machen.
Bei dem bei dem Familiengericht rechtshängigen Ausgangsverfahren wegen Ansprüchen auf Herausgabe von Gegenständen und Schadensersatzansprüche handele es sich um eine sonstige Familienstreitsache i.S.d. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG. Voraussetzung für die Geltendmachung eines Anspruches im Wege des Widerantrages gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 33 ZPO sei zunächst die sachliche Zuständigkeit des Gerichts für den Widerantrag. Diese sei zu bejahen, weil es sich mit dem Antrag auf Auskunft und Zahlung von Zugewinn um eine Güterrec...