I. Beschwerde
Der Beteiligte, dessen (Wider-)Antrag vom Familiengericht wegen der Annahme der Nichtzuständigkeit zu Unrecht nicht sachlich beschieden wurde, kann Beschwerde einlegen.
Das Beschwerdegericht hat im Rahmen seiner Ermessensausübung zu prüfen, ob es gemäß § 117 Abs. 2 FamFG i.V. § 538 Abs. 1 ZPO den Antrag selbst bescheidet oder das Verfahren an das Amtsgericht zurückgibt. Da das Familiengericht gemäß § 117 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nur über die Zulässigkeit des Antrages entschieden hat, kann es im Rahmen der Ermessensausübung geboten sein, die Entscheidung des Familiengerichts aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückverweisen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass i.d.R. vom Familiengericht im Hinblick auf den geltend gemachten Widerantrag noch keinerlei sachliche Feststellungen getroffen wurden und das Ausgangsverfahren oft noch nicht entscheidungsreif ist. Zu beachten ist weiter, dass gemäß § 117 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 538 Abs. 2 Satz 1 a.E. ZPO ein Antrag eines der Beteiligten auf Aufhebung und Zurückverweisung vorliegen muss.
Verhandelt das Familiengericht eine Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit und eine sonstige Familiensache in einem Verfahren, führt dieser Verfahrensfehler nach Auffassung des OLG Frankfurt nicht zu einer Aufhebung der Entscheidung in der Beschwerdeinstanz, wenn sich dieser nicht auf das materiell-rechtlich Ergebnis ausgewirkt hat, insbesondere weil die Beteiligten gegen beide Verfahrensgegenstände Beschwerde einlegen konnten und keine Verkürzung ihrer Verfahrensrechte eingetreten ist.
II. Kosten
1. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren
Die unzutreffende Beurteilung der Zuständigkeit durch das Familiengericht hat zur Folge, dass Gerichtskosten gemäß § 20 Abs. 1 FamGKG nicht erhoben werden.
2. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten
Über die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten erfolgt keine Entscheidung des Beschwerdegerichts; hierüber entscheidet das Familiengericht in seiner Endentscheidung.
III. Verfahrenskostenhilfe
1. Erfolgsaussichten
Die Verfahrenskostenhilfe teilt die Rechtsnatur der Hauptsache, denn sie ist gemäß § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO (i.V.m. § 76 Abs. 1 bzw. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG) beim "Prozessgericht" zu beantragen und setzt die Prüfung der Erfolgsaussichten voraus, die bei einer unzulässigen Anspruchshäufung fehlt.
2. Einsichtnahme in die Verfahrenskostenhilfeunterlagen des Gegners
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OLG Köln v. 18.3.2021 – 25 WF 60/21 |
Die Antragstellerin macht Trennungsunterhalt geltend, Der Antragsgegner beantragt Einsicht in die VKH-Unterlagen der Antragstellerin, weil er gegen sie einen Auseinandersetzungsanspruch aus einem Gesellschaftsvertrag in einem anderen Verfahren geltend macht. Das Amtsgericht hat dem Einsichtsantrag stattgegeben. Das OLG hat auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – aufgehoben und der Antrag des Antragsgegners auf Einsicht in die VKH-Unterlagen der Antragstellerin unter Berufung auf die Rechtsprechung des BGH abgelehnt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Gegner des Antragstellers im Verfahrenskostenhilfeverfahren kein Anhörungsrecht bei der vom Gericht neben der Erfolgsaussicht weiter vorzunehmenden Prüfung, ob die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe rechtfertigen. Die Prüfung dieser Voraussetzung ist allein Sache des Gerichts, das nach eigener Beurteilung etwaige zusätzliche Ermittlungen zu führen hat.
An den insoweit fehlenden Verfahrensrechten des Gegners hat auch die Einfügung des zweiten Halbsatzes in § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO durch Art. 29 Nr. 6 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-RG) vom 17.12.2008 (BGBl I S. 2586) nichts geändert, wonach die Erklärung und die Belege dem Gegner auch ohne Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden können, wenn der Gegner gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers hat.
Die eingefügte Bestimmung begründet nach Auffassung des BGH (a.a.O. Rn 19) kein Anhörungs- und auch kein Akteneinsichtsrecht des Gegners, sondern beschreibt die Modalitäten, unter denen die Erklärung und die Belege zugänglich gemacht werden können. Zweck der eingefügten Bestimmung ist, dem Gericht im Interesse der Richtigkeitsgewähr bezüglich der Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers grundsätzlich die Befugnis zu geben, die Erklärung des Antragstellers dem Gegner zur Stellungnahme zuzuleiten. Unter der Voraussetzung, dass zwischen den Parteien ein materiell-rechtlicher Auskunftsanspruch über Einkünfte und Vermögen besteht, erscheint es verfahrensökonomisch, den Gegner sogleich in das Verfahren einzubeziehen, um etwaige Unrichtigkeiten in der Erklärung so früh wie möglich korrigieren zu können (BT-Drucks 16/6308 S. 325; vgl. auch OLG Koblenz FamRZ 2011, 389; OLG Naum...