Wegen des besonderen Verfahrensregimes für Familiensachen gemäß §§ 111 ff. FamFG können Nichtfamiliensachen nicht zusammen mit einer Familiensache im Wege objektiver Klagehäufung oder im Wege eines Widerantrags geltend gemacht werden. Denn es handelt sich nicht um dieselbe Prozessart i.S.v. § 260 ZPO.

Zu den Nichtfamiliensachen zählen gemäß § 266 Abs. 1 FamFG z.B. Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a bis k ZPO genannten Sachgebiete. Dazu gehören insbesondere Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen sowie in anderen Medien, wie beispielsweise dem Internet.[5] Streitigkeiten zwischen Familienangehörigen über das Recht am eigenen Bild fallen unter diese Vorschrift und sind damit keine Familienstreitsachen. Dies gilt auch, soweit ein Elternteil von dem anderen begehrt, es zu unterlassen, private Fotos der gemeinsamen Kinder im Internet öffentlich zur Schau zu stellen.[6]

Keine Familiensachen sind auch Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften;[7] Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen; Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer; Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen; Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des § 95 des Gerichtsverfassungsgesetzes; Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften; Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen; Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts; Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie; Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind. Zu den Nichtfamiliensachen zählen auch das Wohnungseigentumsrecht, z.B. Streitigkeiten nach § 43 WEG oder wenn streitentscheidend eine bedeutsame Vorfrage aus dem Bereich des Wohnungseigentumsrechts ist.[8] Auch das Erbrecht ist keine Familiensache, vgl. § 266 Abs. 1 FamFG.

Die Klage des Rechtsanwalts auf Zahlung seines Honorars für ein Mandat in einer Familiensache ist selbst dann, wenn sie im Gerichtsstand des Hauptprozesses (§ 34 ZPO) erhoben wird, keine Familiensache, denn der Vergütungsanspruch resultiert allein aus dem Anwaltsvertrag i.S.v. §§ 675, 611 BGB und stellt nach der Rechtsprechung[9] auch keinen Annex zum familiengerichtlichen Verfahren dar.

In einer Familiensache ist daher ein Widerantrag über einen nicht-familienrechtlichen Anspruch unzulässig. Eine reguläre Zivilsache kann nicht vor dem Familiengericht verhandelt werden. Das Familiengericht hat vielmehr die Nichtfamiliensache abzutrennen und an das zuständige Amtsgericht oder Landgericht zu verweisen oder abzugeben (§ 17a GVG).[10]

Auch eine Prozessverbindung gemäß § 147 ZPO ist unzulässig.

Wird die Nichtfamiliensache lediglich als Hilfsantrag geltend gemacht, so ist zunächst das Gericht zuständig, das zur Entscheidung über den Hauptantrag berufen ist. Eine Verweisung oder Abgabe wegen des Hilfsanspruchs kann erst erfolgen, wenn der Hauptantrag rechtskräftig abgewiesen ist.

[6] OLG Karlsruhe v. 8.7.2016 – 18 WF 183/15, FamRZ 2016, 2138; a.A. Heinemann, FamRB 2016, 396, der für eine Streichung des § 348 ZPO in § 266 Abs. 1 FamFG plädiert.
[7] BGH v. 22.8.2018 – XII ZB 312/18, FamRZ 2018, 1853: Der Anspruch eines getrennt lebenden Ehegatten gegen den anderen auf Mitwirkung an der Kündigung eines von beiden Ehegatten einem Dritten, einer GmbH, gewährten Darlehens ist keine Streitigkeit aus Bank- und Finanzgeschäften.
[9] BGH v. 29.1.1986 – IV ZR 8/85, FamRZ 1986, 347.
[10] Burger, FamRZ 2009, 1017, 1020; Prütting/Helms/Heiter, 5. Aufl., § 266 FamFG Rn 19; Thomas/Putzo/Hüßtege, 41. Aufl., § 266 FamFG Rn 1.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?