Die Leistungsfähigkeit entscheidet in der Mehrzahl der Fälle die Unterhaltshöhe.
a) Berücksichtigung von Tilgungsleistungen beim Kindesunterhalt
Zunächst zum Elternunterhalt hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zur Bemessung des Wohnvorteils bei einer selbst genutzten, fremdfinanzierten Immobilie geändert.
Danach können neben den Zinsen auch die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des – jeweils maßgeblichen – Wohnvorteils vom Einkommen des Elternunterhaltspflichtigen abgezogen werden, ohne dass dies die Befugnis des Immobilienbesitzers zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögens schmälert. Der den Wohnvorteil dann noch übersteigende Tilgungsanteil ist als Vermögensbildung zulasten des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der sekundären Altersvorsorge auf die Altersvorsorgequote von 5 % des Bruttoeinkommens des Elternunterhaltspflichtigen anzurechnen.
In der Folge hat er diese Rechtsprechungsänderung auf den Ehegattenunterhalt ausgedehnt.
Nunmehr hat er diese Rechtsprechungsänderung weiter fortgeführt und auf den Kindesunterhalt übertragen. Auch beim Kindesunterhalt können danach grundsätzlich bis zur Höhe des beim Kindesunterhalt grundsätzlich maßgeblichen objektiven Wohnvorteils neben den Zinszahlungen zusätzlich die Tilgungsleistungen berücksichtigt werden, die der Unterhaltspflichtige auf einen Kredit zur Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie erbringt. Übersteigen die Raten für den Immobilienkredit den unterhaltsrechtlich anzusetzenden Wohnvorteil nicht, können auch bei einer Gefährdung des Mindestunterhalts die Zins- und Tilgungsleistungen abgesetzt werden. Wenn und soweit den Kreditraten aber kein Wohnvorteil gegengerechnet werden kann, ist es dem gesteigert Unterhaltspflichtigen auch nicht gestattet, die Kreditraten mit ihrem Tilgungsanteil im Rahmen der sekundären Altersvorsorge abzusetzen. Auch für den maßgeblichen Wohnwert übersteigende Zinsleistungen gilt das Abzugsverbot, wenn der Unterhaltspflichtige die Immobilie erworben hat, obwohl ihm zum Zeitpunkt des Erwerbs das Bestehen der Unterhaltspflicht seinen minderjährigen Kindern gegenüber sowie – als Folge des Erwerbs – die Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit bekannt waren.
Überschreitet der Schuldendienst für die Immobilie den dadurch geschaffenen Wohnvorteil nicht, ist aber gleichwohl der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gefährdet, kann dem gesteigert Unterhaltspflichtigen zwar nicht eine vollständige Aussetzung der Tilgung, wohl aber nach den Umständen des Einzelfalls ausnahmsweise eine Tilgungsstreckung zugemutet werden. Dies kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn eine besonders hohe Tilgung vereinbart wurde oder die Immobilie bereits weitgehend abbezahlt ist.
b) Beruflich bedingte Fahrtkosten
Gerade in Fällen der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB, in denen der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder nicht aufgebracht werden kann, besteht grundsätzlich Anlass zu der Prüfung, ob der Unterhaltspflichtige nach den Umständen des Einzelfalls trotz eines deutlich höheren Zeitaufwands auf die Verwendung günstigerer öffentlicher Verkehrsmittel verwiesen oder ob ihm bei kürzeren Fahrtstrecken sogar die überwiegende Benutzung eines Fahrrads für den Weg zur Arbeitsstätte zugemutet werden kann.
Wenn dargelegt werden kann, dass der Unterhaltspflichtige mit öffentlichen Verkehrsmitteln doppelt so lang unterwegs wäre, die Fahrten auch während des Zusammenlebens der Ehegatten mit dem Pkw zurückgelegt wurden und kein Mangelfall vorliegt, können die nach den Pauschalen bemessenen beruflich bedingten Fahrtkosten abgezogen werden. Denn Anhaltspunkte für die Bestimmung der Angemessenheit können einerseits die ehelichen Lebensverhältnisse und andererseits das Verhältnis der Fahrtkosten zum Einkommen sein.
c) Kosten des Umgangsrechts
Bei einem weit über das übliche Maß hinausgehenden Umgangsrecht können die in diesem Zusammenhang getätigten außergewöhnlich hohen Aufwendungen (vor allem Fahrt- und Unterbringungskosten) es rechtfertigen, den Barunterhaltsbedarf des Kindes unter Herabstufung um eine Einkommensgruppe oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle zu bestimmen.
Ist der barunterhaltspflichtige Elternteil allenfalls zur Zahlung des Mindestkindesunterhalts in der Lage, kann es sachgerecht sein, erheblich erweiterte Umgangskosten anteilig vom Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils abzusetzen.
Eine klare Linie, wie im Rahmen des...