Der BGH musste sich mit der Fallkonstellation beschäftigen, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil dem Kind das unentgeltliche Wohnen in einer ihm zu 60 %, der Mutter zu 40 % gehörenden Immobilie stellte und dies als teilweise Erfüllung seiner Barunterhaltsverpflichtung reklamierte. Der BGH stellt dazu in Auseinandersetzung der unterschiedlichen Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur folgende Grundsätze auf: Das mietfreie Wohnen beeinflusst grundsätzlich die Höhe des Kindesunterhalts nicht. Die kostenfreie Zurverfügungstellung von Wohnraum wird vorrangig im unterhaltsrechtlichen Verhältnis zwischen den Eltern ausgeglichen. Dabei erhöht der für das Kind geleistete Barunterhalt durch den darin enthaltenen Mietkostenzuschuss den Wohnwert des mietfrei wohnenden Betreuungselternteils bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts. Ein unterhaltsrechtlicher Ausgleich kann etwa darin bestehen, dass der Betreuungselternteil keinen Anspruch auf Trennungsunterhalt geltend machen kann, weil nach der Zurechnung des vollen Wohnwerts keine auszugleichende Einkommensdifferenz zwischen den Eltern mehr besteht. Diese Grundsätze schließen es nicht aus, dass die Eltern eine – nach den Umständen des Einzelfalls gegebenenfalls auch konkludente – Vereinbarung darüber treffen, dass die Wohnungskosten durch den Naturalunterhalt des Barunterhaltspflichtigen abgedeckt werden. Allein der Umstand, dass der betreuende Elternteil keinen Ehegattenunterhalt fordert und der zahlungspflichtige Elternteil für die Wohnung keine Nutzungsentschädigung verlangt, reicht für die Annahme einer Vereinbarung nicht aus. Für eine Vereinbarung der Eltern trifft den Barunterhaltspflichtigen die Darlegungs- und Beweislast, denn es geht um den Einwand der Erfüllung des Unterhaltsanspruchs gemäß § 362 BGB. Der Barunterhaltspflichtige wird seine Miteigentümerstellung darzulegen haben, ferner, dass dies nicht zulasten der Mutter geht, etwa, weil sie wegen des ihr zuzurechnenden Wohnwerts keinen Trennungsunterhalt geltend gemacht hat.[48]

[48] BGH, Beschl. v. 18.5.2022 – XII ZB 325/20, NJW 2022, 2470 m. Anm. Obermann = BeckRS 2022, 16793; Anm. Schürmann, FF 2022, 356, 363.

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