Die tragenden Grundsätze des BGH zum Verlängerungsunterhalt nach § 1570 Abs. 2 BGB[68] finden ihre Entsprechung in der obergerichtlichen Rechtsprechung. Danach setzt mit Vollendung des 3. Lebensjahres des gemeinsamen Kindes grundsätzlich eine vollschichtige Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils ein. Die Verlängerung des Betreuungsunterhalts kann also lediglich in Ausnahmefällen aus Gründen der Billigkeit über die Vollendung des 3. Lebensjahres hinaus erfolgen, was wegen dieses Ausnahmecharakters vom Unterhaltsberechtigten in vollem Umfang darzulegen und ggf. zu beweisen ist.[69]

Im entschiedenen Fall wurde der Verlängerungsunterhaltsanspruch als nicht hinreichend begründet versagt. Der das Kind betreuende Elternteil war nach Beendigung der Elternzeit wieder voll berufstätig und das 2015 geborene Kind befand sich nach einer Betreuung in einer Kindertageseinrichtung im Umfang von 8–10 Stunden nunmehr in der Grundschule mit einer anschließenden Hortbetreuung.

Autor: Werner Reinken, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht a.D., Hamm

FF 10/2022, S. 384 - 396

[68] Dazu BGH, Urt. v. 21.4.2010 – XII ZR 134/08, NJW 2010, 2277 = FamRZ 2010, 1050; Urt. v. 18. 4.2012 - XII ZR 65/10, NJW 2012, 1868 = FamRZ 2012, 1040; zu § 1615l Abs. 2 S. 4 BGB s. BGH, Urt. v. 13.1.2010 – XII ZR 123/08, NJW 2010, 1138 = FamRZ 2010, 1422.
[69] OLG Brandenburg, Beschl. v. 2.3.2022 – 9 UF 179/21, BeckRS 2022, 5678 = FamRZ 2022, 939 m. Anm. Borth, bepr. v. Bruske, NZFam 2022, 754.

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