Die tragenden Grundsätze des BGH zum Verlängerungsunterhalt nach § 1570 Abs. 2 BGB[68] finden ihre Entsprechung in der obergerichtlichen Rechtsprechung. Danach setzt mit Vollendung des 3. Lebensjahres des gemeinsamen Kindes grundsätzlich eine vollschichtige Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils ein. Die Verlängerung des Betreuungsunterhalts kann also lediglich in Ausnahmefällen aus Gründen der Billigkeit über die Vollendung des 3. Lebensjahres hinaus erfolgen, was wegen dieses Ausnahmecharakters vom Unterhaltsberechtigten in vollem Umfang darzulegen und ggf. zu beweisen ist.[69]
Im entschiedenen Fall wurde der Verlängerungsunterhaltsanspruch als nicht hinreichend begründet versagt. Der das Kind betreuende Elternteil war nach Beendigung der Elternzeit wieder voll berufstätig und das 2015 geborene Kind befand sich nach einer Betreuung in einer Kindertageseinrichtung im Umfang von 8–10 Stunden nunmehr in der Grundschule mit einer anschließenden Hortbetreuung.
Autor: Werner Reinken, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht a.D., Hamm
FF 10/2022, S. 384 - 396
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