Immer wieder kommt es vor, dass – ersichtlich gutgemeinte – Vereinbarungen der Eltern einen nach § 1614 BGB unzulässigen Unterhaltsverzicht für künftige gesetzliche Unterhaltsansprüche eines Kindes darstellen und sich nicht mehr als – zulässige – Modifizierung des Unterhaltsanspruchs charakterisieren lassen. Es bleibt bei der Unzulässigkeit eines Verzichts nach § 1614 BGB, auch wenn er durch eine Ausgleichszahlung kompensiert wird. Doch kann in einer solchen Abfindungsvereinbarung eine – auf der Elternebene – zulässige Freistellungsvereinbarung des betreuenden Elternteils gesehen werden.[49]

Davon dürfte jedoch nur dann auszugehen sein, wenn der pflichtige Elternteil wirtschaftlich in der Lage ist, die Freistellung zu gewährleisten.

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