Folgender unterhaltsrechtlicher Grundsatz ist anerkannt: Kann der Mindestunterhalt nicht aus laufenden Einkünften sichergestellt werden, muss der barunterhaltspflichtige Elternteil vorhandenes Vermögen einsetzen. Kein Grundsatz ist indes ohne Ausnahme: Das gilt dann nicht, wenn er dieses zur Deckung seines eigenen Unterhaltsbedarfs benötigt. Der Wunsch, aus diesem Vermögen mittelfristig eine Immobilie zur eigenen Altersversorgung zu erwerben, steht nicht entgegen, wenn der eigene Unterhalt gesichert ist und ihm der sozialrechtlich bemessene Notgroschen verbleibt.[40]

Auch im Fall der gesteigerten Unterhaltspflicht besteht – im Einklang mit der Wertung des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGBXII – grundsätzlich keine Obliegenheit des Unterhaltspflichtigen, ein angemessenes selbstbewohntes Hausgrundstück zu verwerten und den Erlös zur Sicherstellung des Kindesunterhalts einzusetzen. Selbst bei Überschreitung sozialhilferechtlicher Grenzwerte wird der Verwertung eines eigengenutzten Familienheims häufig die Erwägung entgegenstehen, dass ein solcher Vermögenseinsatz den Unterhaltspflichtigen von langfristigen und bedarfsnotwendigen Einkünften in Form eines – auch den Unterhaltsberechtigten zugutekommenden – Wohnvorteils abschneiden würde.[41]

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