In diesem Unterhaltsrechtsverhältnis stand der Bedarf im Vordergrund der Rechtsprechung.
1. Konkrete Bedarfsbemessung beim Trennungsunterhalt
Die Bemessung des Unterhaltsbedarfs erfolgt auch beim Trennungsunterhalt wegen des sich aus § 1361 Abs. 1 S. 1 BGB ergebenden Maßstabs der ehelichen Lebensverhältnisse entsprechend den für den nachehelichen Unterhalt nach § 1578 Abs. 1 BGB geltenden Grundsätzen.
Obschon überwiegend von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen geprägt, muss die Rechtsprechung auch Unterhaltsfälle mit gehobenen Einkünften in den Blick nehmen. Kennzeichnen gehobene Einkommensverhältnisse den Streitfall, steht dem Unterhaltsberechtigten ein Wahlrecht zu, nach welcher Methode (Quotenmethode oder konkrete Bedarfsberechnung) er seinen Unterhalt bemessen will.
Bei einem für den Ehegattenunterhalt relevanten Gesamteinkommen bis zum Doppelten des Höchstbetrags der gegenwärtigen Düsseldorfer Tabelle (zurzeit 11.000 EUR) spricht eine Vermutung für den vollständigen Verbrauch dieser Einkünfte. Der Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen kann deswegen durch den Unterhaltsberechtigten als Quotenunterhalt allein unter Hinweis auf die Höhe der Einkünfte vorgetragen. Das gilt bis zu dieser Höhe auch dann, wenn das relevante Familieneinkommen oberhalb dieser Grenze liegt.
Vorbehaltlich eines den vollständigen Verbrauch widersprechenden konkreten Vortrags des Ehemanns könnte sich daraus ein Unterhaltsbedarf nach Quote von jedenfalls (11.000 EUR x 45 % =) 4.950 EUR ergeben.
Unterhalt ist indes allein dazu bestimmt, den laufenden Lebensbedarf abzudecken. Gerade bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen ist es nicht mehr ohne Weiteres gerechtfertigt anzunehmen, dass das gesamte vorhandene Einkommen für den Lebensunterhalt der Ehegatten verwendet wird; ein Teil des Einkommens dürfte vielmehr der Vermögensbildung zufließen. Der Unterhaltsberechtigte muss in solchen Fällen auf geeignete Weise vortragen, in welchem Umfang das Familieneinkommen für den Konsum verbraucht worden ist. Dieser Darlegungslast für seinen Unterhaltsbedarf kann der Unterhaltsberechtigte auf die Weise genügen, dass er den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen konkret vorträgt.
Der eheangemessene Unterhaltsbedarf beim Trennungsunterhalt ist im Falle einer konkreten Bedarfsbemessung nach den Kosten zu ermitteln, die für die Aufrechterhaltung des in der Ehe erreichten Lebensstandards erforderlich sind. Der konkrete Wohnbedarf entspricht dem, was der Unterhaltsberechtigte als Mieter (einschließlich Nebenkosten) für eine dem Standard der Ehewohnung entsprechende und angemessen große Wohnung aufzubringen hätte.
Der Bundesgerichtshof stellt klar: Der Quotenunterhalt stellt unter Berücksichtigung eines objektiven Maßstabs im Hinblick auf die Halbteilung auch bei der konkreten Bedarfsbemessung die Obergrenze dar.
2. Abzug bedarfsprägenden Kindesunterhalts
Die neue höchstrichterliche Rechtsprechung zum Minderjährigenunterhalt hat Konsequenzen für die Bedarfsermittlung zum Ehegattenunterhalt. Bedarfsprägender Kindesunterhalt ist bei der Einkommensermittlung beider Elternteile vorab zu berücksichtigen. Der Bedarf bemisst sich beim Kindesunterhalt gem. § 1610 Abs. 1 BGB nach der Lebensstellung des Kindes. Diese leitet es regelmäßig bis zum Abschluss seiner Ausbildung von den Eltern ab. Auch beim Unterhalt minderjähriger Kinder kommt es auf die Lebensstellung beider Eltern an.
Dies gilt auch, soweit das minderjährige Kind im sog. Residenzmodell (§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB) betreut wird. Der Bedarfsbemessung sind daher bei Erwerbstätigkeit beider Elternteile deren anrechenbare Einkünfte zugrunde zu legen.
Der Wohnbedarf eines Kindes ist dementsprechend auch mit 20 % des sich aus dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile ermittelten Unterhaltsbedarfs festzustellen. Dass der Unterhalt des Barunterhaltspflichtigen auf den Betrag begrenzt ist, den er aufgrund des von ihm allein erzielten Einkommens zahlen müsste, hat auf den Wohnbedarf der Kinder nach ihrem gesamten Barunterhaltsbedarf keinen Einfluss.
Von den Erwerbseinkünften des betreuenden Elternteils ist somit der Barunterhaltsbedarf der Kinder nach den gemeinsamen Einkünften der Eltern abzüglich des hälftigen auf den Barunterhalt entfallenden Kindergelds und abzüglich des vom anderen Elternteil geleisteten Barunterhalts abzusetzen. In dieser Höhe leistet der betreuende Elternteil neben dem Betreuungsunterhalt restlichen Barunterhalt in Form von Naturalunterhalt. Die andere Hälfte des Kindergelds, die der betreuende Elternteil erhält, ist nicht einkommenserhöhend zu berücksichtigen.