Die Verwirkung nach den §§ 1611, 1579 BGB ist eine rechtsvernichtende Einwendung. Nach der Gesetzesformulierung muss ein gegebener Verwirkungstatbestand aber nicht zwingend zum vollständigen Rechtsverlust führen. In der Praxis herrscht vielfach Unsicherheit über das zutreffende Vorgehen. Nach der Rechtsprechung des BGH kann die Verwirkung durch Vollstreckungsabwehrantrag oder Abänderungsantrag geltend gemacht werden.[3]

Der Abänderungsantrag ist vorzugswürdig, weil die Verwirkung nicht stets den Wegfall des vollen Unterhaltsanspruchs zur Folge hat. Nach § 767 ZPO sollten nur Umstände vorgebracht werden, die den Unterhaltsanspruch ohne weiteres für immer erledigen.[4]

Das Problem wird auch im Zusammenhang mit dem Eintritt der Volljährigkeit diskutiert. Der Umstand des Eintritts der Volljährigkeit und damit auch der Unterhaltspflicht des anderen Elternteils rechtfertigt keinen Vollstreckungsabwehrantrag, vielmehr ist der Abänderungsantrag der richtige Antrag, um die nunmehr eingreifende teilschuldnerische Haftung beider Elternteile nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB umzusetzen.[5]

[3] BGH, Urt. v. 30.5.1990 – XII ZR 57/89, NJW-RR 1990, 1410 = FamRZ 1990, 1095: Verschweigen des Abbruchs der Berufsausbildung im Vorprozess.
[4] Graba, NZFam 2020, 465, 467.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge