Gründe: I. [1] Mit Antrag vom 4.12.2023 leitete der Antragsteller das vorliegende Verfahren ein, mit welchem er im einzelnen dargestellte Kontakte mit seiner im Mai 2012 geborenen Tochter, für die er die elterliche Sorge gemeinsam mit der Antragsgegnerin ausübt, begehrte. Nachdem zunächst für die Bevollmächtigte des Antragstellers keine erkennbare gerichtliche Verfahrensförderung erfolgt war, erging unter dem 12.1.2024, eingegangen am 15.1.2024, eine Sachstandsanfrage, woraufhin unter dem 2.2.2024 ein Anhörungstermin für den 19.2.2024 anberaumt wurde. Wegen der seitens der Bevollmächtigten des Antragstellers mitgeteilten zwischenzeitlichen Aufnahme des betroffenen Mädchens in eine Klinik wurde der Anhörungstermin aufgehoben. Die im vorliegenden Umgangsverfahren geschäftsplanmäßig zuständige Richterin hat nach Anzeige der Vertretung der Antragsgegnerin durch die Kanzlei … mit Verfügung vom 22.2.2024 folgenden Vermerk niedergelegt:
[2] “Vfg.
1. Hiermit erkläre ich im vorl. Verfahren die Selbstablehnung. Ich war bis zum 31.12.22 in der Kanzlei anwaltlich tätig. Mit dem vorliegenden Mandat war ich nicht befasst. Der Kanzleiinhaber ist mein Vater.
2. Vorlage an 2. Vertreter zur Entscheidung
3. WV 1 Mo (VKH, Sachstand)“
[3] Die Bevollmächtigte des Antragstellers hat im Rahmen des gewährten rechtlichen Gehörs geltend gemacht, die Antragsgegnerin sei bereits im Jahr 2019 wegen der Konflikte um die Umgangsfragen betreffend die Tochter angeschrieben worden. In Ansehung der Tätigkeit der abgelehnten Richterin bis zum 31.12.2022 in der mit der Vertretung der Antragsgegnerin beauftragten Kanzlei sowie dem weiteren Umstand des engen verwandtschaftlichen Verhältnisses zwischen der abgelehnten Richterin und dem Inhaber der Kanzlei lägen ausreichend objektive Gründe vor, die aus Sicht eines vernünftigen Beteiligten Anlass zur Besorgnis der Befangenheit gäben. Darauf, ob die abgelehnte Richterin tatsächlich befangen sei, komme es nicht an. Die betroffene Richterin wurde ausdrücklich wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
[4] Das Amtsgericht hat durch Beschl. v. 22.3.2024 den Antrag des Antragstellers wegen Besorgnis der Befangenheit als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass aus den von der zuständigen Richterin dargelegten Umständen sich keine genügenden Gründe ergäben, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen würden. Das verwandtschaftliche Verhältnis zwischen der Richterin und dem Kanzleiinhaber genüge insoweit nicht. Eine Vorbefassung der abgelehnten Richterin sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. In Anbetracht der Sachverhalte aus dem Jahr 2023, die verfahrensgegenständlich seien, sei dies auch abwegig. Tatsächliche Handlungen oder konkrete Anhaltspunkte seien nicht vorgetragen oder ersichtlich. ES könne auch von der Richterin im Allgemeinen erwartet werden, dass sie unparteiisch und gewissenhaft ihre richterlichen Geschäftsaufgaben wahrnehme.
[5] Unter dem 3.4.2024 findet sich eine Verfügung der abgelehnten Richterin, mit welchem diese im Hinblick auf den bei der Akte befindlichen Bericht der Verfahrensbeiständin vom 17.3.2024 anfragt, ob mit dem Ruhen des Verfahrens für die Dauer des stationären Aufenthalts des Kindes Einverständnis bestehe.
[6] Gegen den der Bevollmächtigten am 27.3.2024 zugestellten Beschluss hat diese mit Schriftsatz vom 5.4.2024 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung wird auf die objektiv vorliegenden Gründe des engen Verwandtschaftsverhältnisses zum Kanzleiinhaber und des früheren Beschäftigungsverhältnisses in dieser Kanzlei abgestellt wie auch darauf, dass wegen der Selbstablehnung der Richterin diese sich nicht für unvoreingenommen halte. Das Amtsgericht hat durch Beschl. v. 9.4.2024 der Beschwerde nicht abgeholfen. Hinsichtlich der Selbstablehnung der Richterin folge hieraus kein ausreichender Grund für die Annahme der Besorgnis der Befangenheit, weil dieses Vorgehen auf einer internen Gerichtsabsprache beruhe.
[7] Im Zuge des Beschwerdeverfahrens hat sich die Antragsgegnerin mit einer Änderung des Beschlusses einverstanden erklärt, nachdem der Senat auf eine entsprechende Option verwiesen hatte.
II. [8] Die gemäß § 6 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 46 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet.
[9] Gemäß § 6 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 42 ZPO kann ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Wegen der Besorgnis der Befangenheit findet eine Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO).
[10] Geeignet, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsausübung des Richters zu rechtfertigen, sind nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (Zöller/Vollkommer, ZPO, 35. Aufl., § 42 Rn 9.
[11] Durch die den Beteil...