Der Betreuungsunterhalt wegen gemeinsamer Elternschaft ist erst in jüngerer Zeit ausgeweitet worden. Ursprünglich hatte das Gesetz in § 1715 BGB lediglich einen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Entbindung und weiterer durch die Schwangerschaft oder Entbindung verursachter Kosten sowie einen Unterhaltsanspruch für die Dauer von sechs Wochen nach der Entbindung vorgesehen. Mit dem Gesetz über die rechtliche Stellung nichtehelicher Kinder wurde der Unterhaltsanspruch der Mutter des nichtehelich geborenen Kindes für die Zeit ab dem 1.7.1970 in § 1615l BGB auf die gesamte Zeit des Mutterschutzes erweitert. Außerdem wurde ihr ein Betreuungsunterhalt für die Zeit bis zum Ablauf eines Jahres nach der Entbindung eingeräumt, der allerdings voraussetzte, dass die betreuende Mutter keine Möglichkeit für eine Fremdbetreuung des Kindes finden konnte. Durch das Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz erweiterte der Gesetzgeber den Betreuungsunterhalt wegen gemeinsamer Elternschaft für die Zeit ab dem 1.1.1996 auf die Dauer von drei Jahren ab der Geburt des Kindes. Zugleich räumte er der Mutter das Recht ein, fortan frei zu entscheiden, ob sie das Kind in den ersten drei Lebensjahren selbst erziehen oder eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit in Anspruch nehmen wollte. Durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz gab der Gesetzgeber die starre Befristung des Unterhaltsanspruchs bei Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes auf und führte zum 1.7.1998 eine Billigkeitsregelung ein, die es ermöglichte, den Unterhaltsanspruch über die Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes hinaus zu verlängern, sofern es "insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist zu versagen". Zugleich wurde der Anspruch auch auf einen kinderbetreuenden Vater ausgedehnt.
Schon zur Auslegung dieser gesetzlichen Regelung hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Dauer dieses Betreuungsunterhalts von elternbezogenen Gründen, vor allem aber von kindbezogenen Gründen beeinflusst wird und die kindbezogenen Gründe im Hinblick auf Art. 6 Abs. 5 GG für ehelich und nichtehelich geborene Kinder einheitlich zu beurteilen sind. Wegen des zusätzlichen Gewichts der elternbezogenen Gründe beim nachehelichen Betreuungsunterhalt hatte der Bundesgerichtshof die unterschiedliche gesetzliche Ausgestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB einerseits und des Unterhalts wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes in § 1615l Abs. 2 BGB andererseits nicht für verfassungswidrig erachtet. Allerdings hatte er schon auf der damaligen gesetzlichen Grundlage für die Verlängerung des Betreuungsunterhalts nach § 1615l Abs. 2 BGB aus Billigkeitsgründen eine verfassungskonforme großzügige Berücksichtigung der kindbezogenen Gründe angemahnt.
3. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
Mit Beschl. v. 28.2.2007 hat das Bundesverfassungsgericht die damals noch unterschiedliche Ausgestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB und des Betreuungsunterhalts wegen gemeinsamer Elternschaft in § 1615l Abs. 2 BGB wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 5 GG für verfassungswidrig erklärt. Nach dem Willen des Gesetzgebers seien im Rahmen der Billigkeitsentscheidung für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts allein kindbezogene Gründe zu berücksichtigen. Diese dürften im Hinblick auf Art. 6 Abs. 5 GG für ehelich und nichtehelich geborene Kinder nicht unterschiedlich gewertet werden. Unter Hinweis auf das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot hat das Bundesverfassungsgericht neue gesetzliche Regelungen angemahnt, nach welchen die kindbezogenen Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts einheitlich und unabhängig von einer ehelichen oder nichtehelichen Geburt berücksichtigt werden.
Einen Verstoß der früheren Regelungen des Betreuungsunterhalts gegen Art. 6 Abs. 2 GG hat das Bundesverfassungsgericht allerdings ausdrücklich verneint. Eine zeitliche Begrenzung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt auf regelmäßig zunächst drei Jahre sei im Lichte des Art. 6 Abs. 2 GG nicht zu beanstanden. Zum einen liege es in der Einschätzungskompetenz des Gesetzgebers, wie lange er es aus Kindeswohlgesichtspunkten für erforderlich und dem unterhaltspflichtigen Elternteil für zumutbar erachte, die persönliche Betreuung des Kindes durch einen Elternteil mit Hilfe eines Unterhaltsanspruchs gegen den anderen Elternteil zu ermöglichen. Zum anderen habe er jedem Kind ab dem 3. Lebensjahr einen Anspruch auf einen Kindergartenplatz eingeräumt. Damit habe er sichergestellt, dass ein Kind ab diesem Alter in der Regel eine außerhäusliche Betreuung erfahren könne, während...