Nimmt der barunterhaltspflichtige Elternteil ein Umgangsrecht wahr, das deutlich über eine übliche Umgangsregelung hinausgeht, kann die auf der Grundlage seiner Einkünfte beschränkte Barunterhaltspflicht nach bisheriger Rechtsprechung des BGH im Einzelfall sogar um mehrere Einkommensstufen bis zum Mindestbedarf herabgesetzt werden.
a) Berücksichtigung nach gegenwärtigem Recht
Weil eine solche Herabsetzung allerdings, insbesondere bei beengten Verhältnissen und einer schon daraus folgenden Beschränkung der Barunterhaltspflicht auf den Mindestbedarf, nicht allen Umständen Rechnung trägt, kann auch eine Kombination der gesetzlichen Regelungen in § 1606 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 BGB in Betracht gezogen werden. Dabei ist zum einen das Verhältnis der Betreuungsanteile zu ermitteln und andererseits das Verhältnis der unterhaltsrelevanten Einkünfte nach Abzug des angemessenen Selbstbehalts. Als Durchschnitt dieser beiden Werte kann sich dann schon auf der Grundlage der gegenwärtigen Gesetzeslage und Rechtsprechung des BGH die beiderseitige Unterhaltspflicht ergeben. Für den Fall, dass sich die Eltern auf die Einrichtung eines Kinderkontos einigen, von dem einer von ihnen dann die notwendigen Ausgaben des Kindes verwaltet, ergibt sich die Einzahlungspflicht jedes Elternteils aus der so errechneten anteiligen Unterhaltspflicht. Für den Fall, dass sich die Eltern darauf nicht einigen können, können die Ausgaben für das Kind nur von dem jeweiligen Elternteil entsprechend seinem Betreuungsanteil veranlasst werden. In diesen Fällen ist also zu beachten, dass sich das Kind, anders als beim Wechselmodell, nicht hälftig bei seinen Eltern aufhält, ein Elternteil also einen größeren Anteil des gesamten Barunterhalts benötigt als der andere.
b) Beispiel
Beides lässt sich an dem folgenden Beispiel verdeutlichen:
aa) Unterhaltsbedarf des minderjährigen Kindes abgeleitet von beiden Eltern:
Gesamteinkommen (Mutter 2.250 EUR + Vater 3.750 EUR =) |
6.000,00 EUR |
Bedarf (DT 2. Altersgruppe / 11. Einkommensstufe) = |
926,00 EUR |
Abzüglich auf Barunterhalt entfallendes ½ Kindergeld |
125,00 EUR |
Verbleibender Barunterhaltsbedarf des Kindes: |
801,00 EUR |
bb) Auswirkung des Betreuungsanteils
§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB
Betreuungsanteil |
Mutter 60 % |
Vater 40 % |
Barunterhaltspflicht insoweit |
Mutter 40 % |
Vater 60 % |
cc) Auswirkung der Erwerbs- und Vermögensverhältnisse (Vollschicht)
§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB
Einkommen |
Mutter: 2.250 EUR |
Vater: 3.750,00 EUR |
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angemessener Selbstbehalt |
– 1.750 EUR |
– 1.750,00 EUR |
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verbleibendes Einkommen |
500 EUR |
2.000,00 EUR |
|
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= 20 % |
= 80 % |
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dd) Barunterhaltspflicht unter Berücksichtigung von Betreuungsanteil und Einkommen
Unterhaltspflicht der Mutter: |
40 % + 20 % = 60 % / 2 = |
30 % |
Unterhaltspflicht des Vaters: |
60 % + 80 % = 140 % / 2 = |
70 % |
Unterhaltsbeträge im Falle der Einrichtung eines Kinderkontos:
Vater |
801 EUR x 70 % = |
560,70 EUR |
Mutter |
801 EUR x 30 % = |
240,30 EUR |
Summe |
|
801,00 EUR |
Dabei ist allerdings darauf zu achten, dass die so ermittelte Unterhaltspflicht jedes Elternteils nicht den Betrag überschreitet, den der Unterhaltspflichtige im Falle seiner alleinigen Barunterhaltspflicht auf der Grundlage seines Einkommens schulden würde. Das ist im Beispielsfall gegeben, weil sich der Unterhalt dann nach der 6. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle auf einen Bedarf von 581 EUR und abzüglich des hälftigen Kindergeldes (125 EUR) auf 456 EUR belaufen würde. Das schließt aber nur eine höhere Barunterhaltspflicht aus, wobei der Vater im vorliegenden Fall teilweise Naturalunterhalt und nur im Übrigen einen Barunterhalt als Ausgleichsanspruch des von beiden Eltern geschuldeten Barunterhalts schuldet. Das ergibt sich aus der folgenden Überlegung:
ee) Ausgleichsbeträge zwischen den Eltern im asymmetrischen Wechselmodell
Der sich mangels Einrichtung eines Kinderkontos ergebende Ausgleichsbetrag zwischen den Eltern ist in diesen Fällen nicht wie im Wechselmodell zu ermitteln. Denn dort hat jeder Elternteil das Kind zu Hälfte und benötigt deswegen auch den halben Barunterhalt. In den hier zu beurteilenden Fällen muss man deswegen zunächst ermitteln, welchen Barunterhalt jeder Elternteil für seine Betreuungszeit benötigt und dieses ins Verhältnis zu seiner Barunterhaltspflicht bringen. Das ergibt die folgende Berechnung:
Barunterhaltsbedarf des Kindes nach Abzug ½ KiG |
801,00 EUR |
Barunterhaltsbedarf bei der Mutter (60 %) |
480,60 EUR |
Barunterhaltsbedarf beim Vater (40 %) |
320,40 EUR |
Zusätzlicher Bedarf der Mutter (480,60 EUR – 240,30 EUR =) |
240,30 EUR |
Zusätzlicher Bedarf des Vaters (320,40 EUR – 560,70 EUR =) |
– 240,30 EUR |
Der Vater müsste der Mutter dann monatlich 240,30 EUR zahlen.
c) Reformbestrebungen
Das asymmetrische Wechselmodell bewegt sich zwischen dem Residenzmodell mit Umgangsrecht bis zu einem Anteil unter 30 % und dem paritätischen Wechselmodell mit annähernd hälftiger Betreuung durch beide Elternteile. Nach gegenwärtiger Rechtsprechung betrifft es somit einen Anwendungsbereich mit Betreuung im Umfang von 30 % bis zu weniger als 50 %. Diese Definition will der Gesetzgeber nun auch für das asymmetrische Wechselmodell festschreiben, was aus Gründen der Rechtssicherheit zu begrüßen ist.
Soweit Probleme bei der Feststellung ...