Auf der Grundlage dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben hat der Gesetzgeber den Betreuungsunterhalt durch das am 1.1.2008 in Kraft getretene Unterhaltsrechtsänderungsgesetz neu geregelt. Dabei hat er zwar beide gesetzliche Vorschriften über den Betreuungsunterhalt geändert, sich aber am System des Betreuungsunterhalts in § 1615l BGB a.F. orientiert, wonach dem betreuenden Elternteil ein Basisunterhalt für die Dauer von drei Jahren mit Verlängerungsmöglichkeit zusteht.
a) Gesetzliche Neuregelung 2008
Sowohl für den nachehelichen Betreuungsunterhalt als auch für den Betreuungsunterhalt wegen gemeinsamer Elternschaft hat der Gesetzgeber einen Basisunterhalt "für mindestens drei Jahre nach der Geburt" mit Verlängerungsmöglichkeit aus Billigkeitsgründen eingeführt (§§ 1570 Abs. 1 Satz 1 und 2, 1615 l Abs. 2 Satz 2 bis 4 BGB). Dabei sind sowohl beim nachehelichen Betreuungsunterhalt (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) als auch beim Betreuungsunterhalt wegen gemeinsamer Elternschaft (§ 1615l Abs. 2 Satz 5 BGB) "die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung" im Rahmen der kindbezogenen Gründe zu berücksichtigen.
Die Dauer des nachehelichen Betreuungsunterhalts verlängert sich nach § 1570 Abs. 2 BGB darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht. Diese elternbezogenen Gründe sind im Rahmen des Betreuungsunterhalts wegen gemeinsamer Elternschaft nach § 1615l Abs. 2 BGB zwar nicht ausdrücklich erwähnt. Weil gemäß § 1615l Abs. 2 Satz 5 BGB aber "insbesondere" kindbezogene Gründe für eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs nach Billigkeit heranzuziehen sind, sind elternbezogene Verlängerungsgründe auch insoweit nicht ausgeschlossen, wenngleich sie wegen der größeren Bandbreite der zugrunde liegenden Lebensformen gegenüber dem nachehelichen Betreuungsunterhalt im Einzelfall möglicherweise nicht das gleiche Gewicht entfalten.
b) Grundsatz und Verlängerungsmöglichkeit
Mit der gesetzlichen Neuregelung wurde dem betreuenden Elternteil sowohl beim nachehelichen Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB als auch im Rahmen des Betreuungsunterhalts wegen gemeinsamer Elternschaft nach § 1615l Abs. 2 BGB ein Unterhaltsanspruch "für mindestens drei Jahre nach der Geburt" des Kindes eingeräumt. Dieser Basisunterhalt in den ersten drei Lebensjahren des Kindes setzt somit allein voraus, dass der betreuende Elternteil die überwiegende persönliche Betreuung des gemeinsamen Kindes übernommen hat. Der Gesetzgeber hat es für diese Lebensphase des Kindes somit ausdrücklich dabei belassen, dass der betreuende Elternteil frei und ohne weitere Darlegungen entscheiden kann, ob er die Betreuung und Erziehung des Kindes selbst vornehmen möchte oder ob er staatliche Hilfe in Anspruch nimmt, um eine eigene Erwerbstätigkeit zu ermöglichen.
Wenn der betreuende Elternteil die persönliche Betreuung des gemeinsamen Kindes allerdings schon vor Vollendung des 3. Lebensjahres freiwillig (teilweise) aufgibt und sich insoweit einer Fremdbetreuung in einer öffentlichen Einrichtung, etwa in einer Kinderkrippe, oder durch eine andere Betreuungsperson bedient, kann er neben der verbleibenden persönlichen Betreuung zu einer teilschichtigen Erwerbstätigkeit verpflichtet sein. Auch dann ist ein erzieltes oder erzielbares Einkommen zwar als überobligatorisch anzusehen, weil es dem betreuenden Elternteil jederzeit freisteht, die Erwerbstätigkeit zugunsten einer vollständigen persönlichen Betreuung des gemeinsamen Kindes wieder aufzugeben. Belässt er es aber bei der (teilweisen) Fremdbetreuung, kann das überobligatorisch erzielte Einkommen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Bemessung weiterer Unterhaltsansprüche nicht völlig unberücksichtigt bleiben. Zunächst sind die Kosten einer Fremdbetreuung oder der eigene Anteil an dem Mehrbedarf durch eine Betreuung in einer öffentlichen Einrichtung von dem Erwerbseinkommen abzuziehen. Der verbleibende Teil des Erwerbseinkommens ist dann nach den Umständen des Einzelfalls teilweise, in der Regel hälftig, bei einer Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen.
Für die Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes verlängert sich der Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind in erster Linie kindbezogene, ergänzend aber auch elternbezogene Gründe zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber hat sich damit gegen eine generelle Fortdauer des Betreuungsunterhalts über die Dauer des dreijährigen Basisunterhalts hinaus im Sinne eines Altersphasenmodells entschieden und einen längeren Betreuungsunterhalt ausdrücklich von individuellen Umständen des Einzelfalls abhängig gemacht. Zugleich hat der Gesetzgeber dem unterhaltsberechtigten Elternteil die Darlegungs- und Beweislast für die individuellen Voraussetzungen einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts auferlegt. Allerdings sind an ...