Beides lässt sich an dem folgenden Beispiel verdeutlichen:
aa) Unterhaltsbedarf des minderjährigen Kindes abgeleitet von beiden Eltern:
Gesamteinkommen (Mutter 2.250 EUR + Vater 3.750 EUR =) |
6.000,00 EUR |
Bedarf (DT 2. Altersgruppe / 11. Einkommensstufe) = |
926,00 EUR |
Abzüglich auf Barunterhalt entfallendes ½ Kindergeld |
125,00 EUR |
Verbleibender Barunterhaltsbedarf des Kindes: |
801,00 EUR |
bb) Auswirkung des Betreuungsanteils
§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB
Betreuungsanteil |
Mutter 60 % |
Vater 40 % |
Barunterhaltspflicht insoweit |
Mutter 40 % |
Vater 60 % |
cc) Auswirkung der Erwerbs- und Vermögensverhältnisse (Vollschicht)
§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB
Einkommen |
Mutter: 2.250 EUR |
Vater: 3.750,00 EUR |
|
angemessener Selbstbehalt |
– 1.750 EUR |
– 1.750,00 EUR |
|
verbleibendes Einkommen |
500 EUR |
2.000,00 EUR |
|
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= 20 % |
= 80 % |
|
dd) Barunterhaltspflicht unter Berücksichtigung von Betreuungsanteil und Einkommen
Unterhaltspflicht der Mutter: |
40 % + 20 % = 60 % / 2 = |
30 % |
Unterhaltspflicht des Vaters: |
60 % + 80 % = 140 % / 2 = |
70 % |
Unterhaltsbeträge im Falle der Einrichtung eines Kinderkontos:
Vater |
801 EUR x 70 % = |
560,70 EUR |
Mutter |
801 EUR x 30 % = |
240,30 EUR |
Summe |
|
801,00 EUR |
Dabei ist allerdings darauf zu achten, dass die so ermittelte Unterhaltspflicht jedes Elternteils nicht den Betrag überschreitet, den der Unterhaltspflichtige im Falle seiner alleinigen Barunterhaltspflicht auf der Grundlage seines Einkommens schulden würde. Das ist im Beispielsfall gegeben, weil sich der Unterhalt dann nach der 6. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle auf einen Bedarf von 581 EUR und abzüglich des hälftigen Kindergeldes (125 EUR) auf 456 EUR belaufen würde. Das schließt aber nur eine höhere Barunterhaltspflicht aus, wobei der Vater im vorliegenden Fall teilweise Naturalunterhalt und nur im Übrigen einen Barunterhalt als Ausgleichsanspruch des von beiden Eltern geschuldeten Barunterhalts schuldet. Das ergibt sich aus der folgenden Überlegung:
ee) Ausgleichsbeträge zwischen den Eltern im asymmetrischen Wechselmodell
Der sich mangels Einrichtung eines Kinderkontos ergebende Ausgleichsbetrag zwischen den Eltern ist in diesen Fällen nicht wie im Wechselmodell zu ermitteln. Denn dort hat jeder Elternteil das Kind zu Hälfte und benötigt deswegen auch den halben Barunterhalt. In den hier zu beurteilenden Fällen muss man deswegen zunächst ermitteln, welchen Barunterhalt jeder Elternteil für seine Betreuungszeit benötigt und dieses ins Verhältnis zu seiner Barunterhaltspflicht bringen. Das ergibt die folgende Berechnung:
Barunterhaltsbedarf des Kindes nach Abzug ½ KiG |
801,00 EUR |
Barunterhaltsbedarf bei der Mutter (60 %) |
480,60 EUR |
Barunterhaltsbedarf beim Vater (40 %) |
320,40 EUR |
Zusätzlicher Bedarf der Mutter (480,60 EUR – 240,30 EUR =) |
240,30 EUR |
Zusätzlicher Bedarf des Vaters (320,40 EUR – 560,70 EUR =) |
– 240,30 EUR |
Der Vater müsste der Mutter dann monatlich 240,30 EUR zahlen.