Ausgehend von der Frage, ob der Barunterhaltsbedarf minderjähriger Kinder bei einem unterhaltsrelevanten Einkommen oberhalb der Höchstgrenze der früheren Düsseldorfer Tabelle von damals noch 5.500 EUR allein wegen des höheren verfügbaren Einkommens steigt, hat der BGH die gegenwärtigen Lebensverhältnisse in den Blickpunkt gerückt und auch auf die neueste Rechtsprechung zum Ehegattenunterhalt Bezug genommen. Darin hat er auch für ein über den höchsten Tabellenbetrag der früheren Düsseldorfer Tabelle hinausgehendes Familieneinkommen eine Ermittlung des Ehegattenunterhalts nach der schematischen Quotenmethode ohne konkrete Bedarfsermittlung und ohne weiteren Vortrag zum Verbrauch zugelassen. Denn es spreche eine Vermutung für einen vollständigen Verbrauch des für die Ehegatten verfügbaren Einkommens, wenn dieses das doppelte der Höchstgrenze der Düsseldorfer Tabelle von seinerzeit 5.500 EUR, damals also 11.000 EUR nicht übersteigt. Da Kinder grundsätzlich am Lebensstandard der Eltern teilhaben, soweit sie ihre Lebensstellung von diesen ableiten, muss Ähnliches auch für den Kindesunterhalt gelten. Auch der Bedarf auf Kindesunterhalt war deswegen einkommensabhängig durch Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle bis zu einem Einkommen von seinerzeit 11.000 EUR festzusetzen. Da die Düsseldorfer Tabelle zum 1.1.2024 bis zu einem Höchstbetrag von 11.200 EUR an die Entwicklung der Lebensverhältnisse angepasst worden ist, gilt die genannte Rechtsprechung zum Ehegatten- und zum Kindesunterhalt jetzt natürlich bis zu dieser Grenze.
Der BGH hatte dementsprechend schon in seiner bisherigen Rechtsprechung klargestellt, dass auch bei höherem Elterneinkommen sichergestellt bleiben muss, dass Kinder in einer ihrem Alter entsprechenden Weise grundsätzlich an einer Lebensführung teilhaben, die der besonders günstigen wirtschaftlichen Situation ihrer Eltern entspricht, und der Kindesunterhalt auch bei einem den seinerzeit höchsten Einkommensbetrag übersteigenden Elterneinkommen im Hinblick auf die Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltsberechtigten für seinen Unterhaltsbedarf nicht faktisch auf den für die höchste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle geltenden Betrag festgeschrieben werden darf. Das in diesem Zusammenhang angeführte Argument, dass die Kinder sich vielfach im Zusammenleben an die besonders günstige wirtschaftliche Situation gewöhnt haben und diese ihnen auch nach der Trennung erhalten bleiben solle, schließt allerdings auch die Berücksichtigung einer späteren günstigen Einkommensentwicklung nicht aus.
Zwar hat der BGH im Grundsatz daran festgehalten, dass der Unterhalt minderjähriger Kinder keine Teilhabe am Luxus der Eltern beinhaltet und naturgemäß erst recht nicht zur Vermögensbildung des unterhaltsberechtigten Kindes dient. Gleiches gilt für den Ausgangspunkt, wonach das Maß des den Kindern zu gewährenden Unterhalts auch maßgeblich durch das "Kindsein" geprägt ist. Der Unterhaltsanspruch berechtigt das Kind deswegen nicht stets zu einer gleichen Teilhabe auch bei besonders hohem Elterneinkommen. Diese mit dem Kindesunterhalt verbundenen Grenzen werden indessen durch eine an der neueren Rechtsprechung des BGH zum Ehegattenunterhalt ausgerichtete Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle noch nicht berührt. Im Vergleich zum Ehegattenunterhalt beinhalten die in der Düsseldorfer Tabelle enthaltenen Steigerungssätze schon keine quotenmäßige (lineare) Beteiligung am Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Vielmehr sind die Unterhaltssteigerungen jeweils am Mindestunterhalt orientiert und führen im Zusammenhang mit der Bemessung der Einkommensgruppen dazu, dass die Beteiligungsquote am Elterneinkommen (degressiv) stetig abnimmt. Eine, dieses berücksichtigende, Fortschreibung führt dementsprechend nur zu moderaten einkommensabhängigen Steigerungen des Kindesunterhalts. Neben diesem vom unterhaltsrelevanten Einkommen bis 11.200 EUR abgeleiteten Bedarf bleibt dem unterhaltsberechtigten Kind allerdings die konkrete Darlegung eines noch höheren Bedarfs unbenommen.
Die Gefahr einer zweckentfremdeten Verwendung des Kindesunterhalts durch den betreuenden Elternteil kann keinen Grund für eine enger bemessene Unterhaltsfestsetzung darstellen. Denn eine solche Gefahr bestand allgemein auch bei Festsetzung des Unterhalts bis zur Höchstgrenze der früheren Düsseldorfer Tabelle und wird bereits durch eine realistische Unterhaltsbemessung begrenzt. Zudem ist der betreuende Elternteil dem Kind (!) rechenschaftspflichtig und müsste bei Zweckentfremdung nicht zuletzt mit sorgerechtlichen Konsequenzen rechnen. Die Anzahl der weiteren Einkommensstufen ist auch zur Bemessung der sich nach der Rechtsprechung des BGH ergebenden Aufteilung der Barunterhaltspflicht auf beide Eltern geboten. Wie bereits ausgeführt richtet sich der Barunterhaltsbedarf der Kinder nach dem gemeinsamen unterhaltsrelevanten Einkommen beider Eltern, während der im Residenzmodell "allein" barunterhaltspflichtige Elternteil Unterhalt nur auf...