Mit der gesetzlichen Neuregelung wurde dem betreuenden Elternteil sowohl beim nachehelichen Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB als auch im Rahmen des Betreuungsunterhalts wegen gemeinsamer Elternschaft nach § 1615l Abs. 2 BGB ein Unterhaltsanspruch "für mindestens drei Jahre nach der Geburt" des Kindes eingeräumt. Dieser Basisunterhalt in den ersten drei Lebensjahren des Kindes setzt somit allein voraus, dass der betreuende Elternteil die überwiegende persönliche Betreuung des gemeinsamen Kindes übernommen hat. Der Gesetzgeber hat es für diese Lebensphase des Kindes somit ausdrücklich dabei belassen, dass der betreuende Elternteil frei und ohne weitere Darlegungen entscheiden kann, ob er die Betreuung und Erziehung des Kindes selbst vornehmen möchte oder ob er staatliche Hilfe in Anspruch nimmt, um eine eigene Erwerbstätigkeit zu ermöglichen.
Wenn der betreuende Elternteil die persönliche Betreuung des gemeinsamen Kindes allerdings schon vor Vollendung des 3. Lebensjahres freiwillig (teilweise) aufgibt und sich insoweit einer Fremdbetreuung in einer öffentlichen Einrichtung, etwa in einer Kinderkrippe, oder durch eine andere Betreuungsperson bedient, kann er neben der verbleibenden persönlichen Betreuung zu einer teilschichtigen Erwerbstätigkeit verpflichtet sein. Auch dann ist ein erzieltes oder erzielbares Einkommen zwar als überobligatorisch anzusehen, weil es dem betreuenden Elternteil jederzeit freisteht, die Erwerbstätigkeit zugunsten einer vollständigen persönlichen Betreuung des gemeinsamen Kindes wieder aufzugeben. Belässt er es aber bei der (teilweisen) Fremdbetreuung, kann das überobligatorisch erzielte Einkommen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Bemessung weiterer Unterhaltsansprüche nicht völlig unberücksichtigt bleiben. Zunächst sind die Kosten einer Fremdbetreuung oder der eigene Anteil an dem Mehrbedarf durch eine Betreuung in einer öffentlichen Einrichtung von dem Erwerbseinkommen abzuziehen. Der verbleibende Teil des Erwerbseinkommens ist dann nach den Umständen des Einzelfalls teilweise, in der Regel hälftig, bei einer Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen.
Für die Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes verlängert sich der Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind in erster Linie kindbezogene, ergänzend aber auch elternbezogene Gründe zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber hat sich damit gegen eine generelle Fortdauer des Betreuungsunterhalts über die Dauer des dreijährigen Basisunterhalts hinaus im Sinne eines Altersphasenmodells entschieden und einen längeren Betreuungsunterhalt ausdrücklich von individuellen Umständen des Einzelfalls abhängig gemacht. Zugleich hat der Gesetzgeber dem unterhaltsberechtigten Elternteil die Darlegungs- und Beweislast für die individuellen Voraussetzungen einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts auferlegt. Allerdings sind an die Darlegung der kindbezogenen Gründe keine überzogenen Anforderungen zu stellen.
Der Gesetzgeber hat mit der Neufassung der §§ 1570, 1615l Abs. 2 BGB wegen der inzwischen gewandelten Lebensverhältnisse also ausdrücklich das frühere Altersphasenmodell aufgegeben und eine stärkere Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls angemahnt. Auf dieser gesetzlichen Grundlage hat der Bundesgerichtshof das frühere Altersphasenmodell, das für die Dauer des nachehelichen Betreuungsunterhalts allein auf das Alter des Kindes abstellte, missbilligt. Das gilt auch dann, wenn solche Altersphasen nur als Regelfall behandelt werden, innerhalb dessen die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen wären, die Begründung der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils aber nicht auf solche individuelle Einzelumstände gestützt ist. Der Entwicklungsstand des gemeinsamen Kindes kann danach zwar ein Kriterium für seinen Bedarf nach zusätzlicher persönlicher Betreuung durch einen Elternteil sein. Das Alter allein wird dem aber nicht gerecht, weil auch die weiteren Belange des Kindes Berücksichtigung finden müssen und nach dem Gesetz auch elternbezogene Gründe Umfang und Dauer des Betreuungsunterhalts erweitern können.