Die Vorschrift des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB regelt das Verhältnis der Unterhaltspflichten beider Eltern im klassischen Residenzmodell, indem sie wie ausgeführt eine Gleichwertigkeit des Betreuungs- und des Barunterhalts regelt. Allerdings ist die Aufteilung des Bar- und Betreuungsunterhalts auf der Grundlage des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB in der neueren Rechtsprechung des BGH in ein differenziertes Licht gerückt. Soweit die Vorschrift regelt, dass der betreuende Elternteil neben der Betreuungsleistung keinen Barunterhalt schuldet, erfasst dies nur Fälle, in denen er die alleinige Betreuung übernommen hat. Da aber der barunterhaltspflichtige Elternteil regelmäßig ein Umgangsrecht wahrnimmt und in diesem Umfang auch Betreuungsleistungen erbringt, widerspricht es der Vorschrift nicht, wenn im Gegenzug der betreuende Elternteil in geringem Umfang auch Teile des Barunterhalts übernehmen muss. Im Rahmen des Residenzmodells ergibt sich der Umfang dieser Beteiligung am Barunterhalt aus der Differenz des Unterhaltsbedarfs nach der von beiden Eltern abgeleiteten Lebensstellung abzüglich des hälftigen Kindergeldes und der Unterhaltspflicht des barunterhaltspflichtigen Elternteils allein auf der Grundlage seiner Einkünfte.
Da der betreuende Elternteil neben der Betreuungsleistung im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit somit regelmäßig auch Teile des Barunterhalts sicherstellt, kann er diese im Rahmen der Bemessung nachrangiger Unterhaltsansprüche absetzen. Im Wechselmodell folgt dies bereits daraus, dass jeder Elternteil neben der hälftigen Betreuung gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB auch Bar- oder Naturalunterhalt nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen schuldet. Im Residenzmodell ergibt sich die anteilige monetäre Unterhaltspflicht aus dem Umstand, dass sich die Lebensstellung und damit der Unterhaltsbedarf des Kindes aus den Einkünften beider Eltern ableitet, während der barunterhaltspflichtige Elternteil nur Unterhalt auf der Grundlage seines Einkommens schuldet. Die Differenz schuldet der betreuende Elternteil als Bar- oder Naturalunterhalt. Hinzu kommt, dass sich diese monetäre Unterhaltspflicht des betreuenden Elternteils, wie noch auszuführen ist, weiter erhöht, wenn der andere Elternteil im Rahmen eines erweiterten Umgangsrechts in deutlich größerem Umfang Betreuungsaufgaben wahrnimmt. Diesen Anteil an der Barunterhaltspflicht, den der betreuende Elternteil regelmäßig als Naturalunterhalt erbringt, kann er bei der Bemessung nachrangiger Unterhaltspflichten absetzen.