Im Einklang mit der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art. 6 Abs. 2 und 5 GG räumen beide vorgenannten Unterhaltstatbestände einem betreuenden Elternteil jedenfalls insoweit einen über die Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes hinausgehenden Unterhaltsanspruch ein, als kindbezogene Gründe eine fortdauernde persönliche Betreuung erfordern. Eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts kommt also vor allem aus solchen kindbezogenen Gründen in Betracht. Sie sind vorrangig zu prüfen und entfalten im Rahmen der Billigkeitsprüfung das stärkste Gewicht. Im Rahmen der kindbezogenen Gründe sind sowohl die objektiv gegebenen Möglichkeiten der Kinderbetreuung als auch die individuellen Belange des gemeinsamen Kindes zu berücksichtigen. Es muss sich also um Gründe handeln, die sich aus dem Bedarf nach persönlicher Betreuung des Kindes durch den betreuenden Elternteil ergeben.
aa) Mit der Neuregelung des Betreuungsunterhalts hat der Gesetzgeber für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres allerdings den Vorrang der persönlichen Betreuung gegenüber anderen kindgerechten Betreuungsmöglichkeiten aufgegeben. Die entsprechende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beruht einerseits auf den nach dem Gesetz zu berücksichtigen objektiven Möglichkeiten der Kinderbetreuung und andererseits auf der Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts, dass dem Kind eine Betreuung im Kindergarten nicht abträglich sei, sondern wichtige Kompetenzen des Kindes fördere. Das gilt sowohl für den rein zeitlichen Aspekt als auch für den Umfang der Betreuung in einer öffentlichen Einrichtung. Umfasst etwa die Betreuung von Schulkindern in einem Hort auch die Hausaufgabenbetreuung, bleibt insoweit für die persönliche Betreuung durch einen Elternteil kein unterhaltsrechtlich zu berücksichtigender Bedarf.
Soweit gegen die grundsätzliche Berücksichtigung einer Betreuungsmöglichkeit in öffentlichen Einrichtungen für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres verfassungsrechtliche Bedenken erhoben worden sind, geht dies an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und dem daran orientierten Willen des Gesetzgebers vorbei. Das Bundesverfassungsgericht, das allein eine Verfassungswidrigkeit dieser Rechtsgrundlage feststellen könnte, hat die in das Gesetz aufgenommene Regelung sogar ausdrücklich für verfassungsgemäß erachtet. Der Gesetzgeber hat sich bei der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts dieser Einschätzung angeschlossen und für Kinder ab Vollendung des 3. Lebensjahres ausdrücklich an die zahlreichen sozialstaatlichen Leistungen und Hilfen angeknüpft, insbesondere an den Anspruch des Kindes auf den Besuch einer Tageseinrichtung, die den Eltern auch dabei behilflich sein sollen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können.
Der Umfang der Entlastung durch die Betreuungsmöglichkeit in einer öffentlichen Einrichtung hängt allerdings auch davon ab, ob das Kind von dem betreuenden Elternteil in die Betreuungseinrichtung gebracht werden muss. Denn erst danach kann er seinen Arbeitsplatz aufsuchen und dorthin muss er zurückkehren, um das Kind später wieder abzuholen. Diese Fahrtzeiten sind somit durch die Fremdbetreuung nicht abgedeckt und können aus kindbezogenen Gründen insoweit einer Erwerbstätigkeit entgegenstehen.
bb) Neben den objektiv bestehenden anderweitigen Betreuungsmöglichkeiten sind nach dem Gesetz auch die individuellen Belange des Kindes zu berücksichtigen. Der betreuende Elternteil muss sich also auch nach Vollendung des dritten Lebensjahres nur dann auf eine Fremdbetreuungsmöglichkeit verweisen lassen, wenn dies mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Die Obliegenheit zur Inanspruchnahme einer kindgerechten Betreuungsmöglichkeit findet mithin dort ihre Grenze, wo die Fremdbetreuung nicht mehr dem Kindeswohl entspricht. Für die Betreuung in öffentlichen Einrichtungen, wie Kindergärten, Kindertagesstätten oder Kinderhorten gilt dies nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts und der darauf aufbauenden Einschätzung des Gesetzgebers jedoch nicht generell, sondern nur, wenn besondere Umstände des Einzelfalls der Fremdbetreuung entgegenstehen.
Auch eine ganztägige Betreuung in einer öffentlichen Einrichtung ist mit den nach §§ 1570 Abs. 1 Satz 3, 1615 l Abs. 2 Satz 5 BGB zu berücksichtigenden Belangen des Kindes nicht generell unvereinbar, sondern nur in besonders gelagerten Einzelfällen, für die der unterhaltsberechtigte Elternteil die Darlegungs- und Beweislast trägt. Gegen die Zumutbarkeit einer ganztägigen Fremdbetreuung kann allerdings eine stark eingeschränkte körperliche Konstitution sprechen. Auch wenn das Kind unter einer schweren Erkrankung oder einer Behinderung leidet, ist zu prüfen, ob ihm eine ganztägige oder nur eine zeitlich eingeschränkte Fremdbetreuung zumutbar ist. Dabei sind auch der Entwicklungsstand des Kindes und ein früheres Einvernehmen der Eltern zu berücksichtigen.
Die Belange des Kindes können der Betreuung in...