Wie schon das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, ist es aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht ausgeschlossen, die Dauer des Betreuungsunterhalts über den aus kindbezogenen Gründen notwendigen Unterhaltszeitraum hinaus aus elternbezogenen Gründen weiter auszudehnen. Entsprechend hat der Gesetzgeber die Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts auch von elternbezogenen Gründen abhängig gemacht. Das Gesetz enthält zwar keine ausdrückliche Vorgabe, in welchem Umfang der betreuende Elternteil bei einer bestehenden Betreuungsmöglichkeit auf eine eigene Erwerbstätigkeit und damit auf seine Eigenverantwortung nach §§ 1569, 1574 Abs. 1, 1602 Abs. 1 BGB verwiesen werden kann. Mit den Worten "soweit und solange" ist jedoch deutlich geregelt, dass es auf die Verhältnisse des Einzelfalls ankommt.
aa) Nach dem Willen des Gesetzgebers ist im Rahmen der elternbezogenen Gründe auch eine nacheheliche Solidarität zu berücksichtigen. § 1570 Abs. 2 BGB sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, den Betreuungsunterhalt im Einzelfall aus Gründen zu verlängern, die ihre Rechtfertigung in der Ehe finden und als nacheheliche Solidarität fortgelten. Maßgeblich ist dabei auch das in der Ehe gewachsene Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung und die Ausgestaltung der Kinderbetreuung. Deswegen kann einem geschiedenen Ehegatten, der im Interesse der Kindererziehung seine Erwerbstätigkeit dauerhaft aufgegeben oder zurückgestellt hat, aus elternbezogenen Gründen ein längerer Anspruch auf Betreuungsunterhalt zustehen. Dieser Aspekt, der im Rahmen des Betreuungsunterhalts nach § 1570 BGB auf den besonderen Schutz von Ehe und Familie in Art. 6 Abs. 1 GG und die nacheheliche Solidarität zurückgeht, kann allerdings auch für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts wegen gemeinsamer Elternschaft nach § 1615l Abs. 2 BGB sprechen, insbesondere wenn die Eltern des Kindes in der Vergangenheit als Familie i.S.v. Art. 6 Abs. 1 GG zusammengelebt haben.
bb) Es ist zudem ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die ausgeübte oder von dem barunterhaltspflichtigen Elternteil verlangte Erwerbstätigkeit neben dem vor und nach der Betreuung in Tageseinrichtungen verbleibenden Anteil an der Betreuung nicht zu einer überobligatorischen Belastung des betreuenden Elternteils führen darf. Auch auf der Grundlage des neuen Rechts ist somit bei Vollendung des 3. Lebensjahres kein abrupter, sondern lediglich ein gestufter, an den kind- und elternbezogenen Kriterien orientierter Übergang von der persönlichen Betreuung zur Betreuung in einer öffentlichen Einrichtung erforderlich. Dabei ist auch die Anzahl der zu betreuenden Kinder zu berücksichtigen, weil sich auch diese auf die zeitliche Belastung des betreuenden Elternteils auswirkt. Selbst wenn Kinder ganztags in einer kindgerechten Einrichtung betreut und gefördert werden, was dem betreuenden Elternteil aus kindbezogenen Gründen die Möglichkeit einer Vollzeittätigkeit einräumen würde, ergibt sich vor und nach Rückkehr des Kindes in die Familie ein weiterer, persönlicher Betreuungsbedarf, dessen Umfang im Einzelfall unterschiedlich sein und auch von dem Gesundheitszustand, dem Entwicklungsstand sowie den Neigungen und Begabungen der Kinder abhängen kann. Allerdings kann im Einzelfall die freiwillige Ausübung einer Berufstätigkeit auch ein Indiz für die Vereinbarkeit von Kindererziehung und Erwerbsmöglichkeit sein.