Die Begründung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg erschöpft sich (neben der Zitierung von Literaturmeinungen) ohne eigene Sachbegründung im Bezug auf die Entscheidung BGH FamRZ 2006, 394.
Diese Entscheidung betrifft außerdem nicht den Regelfall des schuldrechtlichen finanziellen Ausgleichs, sondern den Ausnahmefall der dinglichen Rückgewähr mit gegenläufigem finanziellem Ausgleich (Zug um Zug), und außerdem eindeutig nicht Möglichkeit 3, sondern Möglichkeit 2: "In diesem Falle erschöpft sich die vom Zuwendungsempfänger nach Billigkeit geschuldete Ausgleichszahlung jedenfalls in dem Wert der Zuwendung, soweit dieser nicht bereits durch Leistungen aufgewogen wird, die der Zuwendungsempfänger im Hinblick auf die Zuwendung an den Zuwendenden erbracht hat; Wertsteigerungen, die der zugewandte Gegenstand nach der Zuwendung erfahren hat, verbleiben ebenso wie der zugewandte Gegenstand selbst grundsätzlich dem Zuwendungsempfänger (vgl. bereits Senatsurteil v. 28.10.1998, a.a.O., S. 365). Hat – wie hier – der Zuwendungsempfänger den Zuwendungsgegenstand in Natur zurückzugewähren, gelten diese Grundsätze entsprechend: Der Zuwendende hat dem Zuwendungsempfänger – Zug um Zug gegen Rückgewähr – grundsätzlich diejenigen Leistungen auszugleichen, die dieser mit Rücksicht auf die Zuwendung erbracht hat und für deren Erbringung ebenfalls die Geschäftsgrundlage entfallen ist. Bei der Bemessung des Wertes dieser Leistungen ist nicht von den im Zeitpunkt der Leistungserbringung maßgebenden Nominalwerten auszugehen; vielmehr ist der Zeitwert dieser Leistungen in dem Verhältnis anzuheben, um den auch der Wert des in Natur zurückzugewährenden Zuwendungsgegenstandes in der Zeit zwischen der Leistungserbringung und dem Wegfall der Geschäftsgrundlage der Zuwendung gestiegen ist; denn in diesem Verhältnis gebührt die Wertsteigerung des Zuwendungsgegenstandes dem zur Rückgewähr in Natur verpflichteten Zuwendungsempfänger."
Der Bundesgerichtshof stellt hier – im Gegenteil – die Wertsteigerungen mit der Zuwendung ausdrücklich gleich: sie "verbleiben ebenso wie der zugewandte Gegenstand selbst grundsätzlich dem Zuwendungsempfänger". Damit wird lediglich, wenngleich eindeutig, ausgedrückt, dass der Grundsatz "Ausgleich vor Rückgabe" auch für die Wertsteigerung gilt. Ferner wird hier – denknotwendig – ausgedrückt, dass, wenn im Regelfall eine dingliche Rückgewähr ausgeschlossen und nur ein schuldrechtlicher finanzieller Ausgleich möglich ist, der Grundsatz auch die Wertsteigerung umfasst. Die Wertsteigerung ist kein selbstständiges Seiendes, das dinglich zurückgegeben werden könnte, während der Zuwendungsgegenstand dinglich beim Empfänger verbliebe.
Der Bundesgerichtshof bezieht sich auf seine Entscheidungen BGH FamRZ 1998, 669 und 1999, 365. BGH FamRZ 1998, 669 ist für die Frage nicht ergiebig, und BGH FamRZ 1999, 365 betrifft erneut einen Fall der dinglichen Rückgewähr und ausschließlich Möglichkeit 2. Es ging um die Besonderheit und die Frage, ob Aufwendungen des Zuwendungsempfängers auch dann in die Billigkeitsabwägung nach § 313 BGB einzubeziehen sind, wenn sie sich nicht wertsteigend ausgewirkt haben: Es seien "auch solche Aufwendungen berücksichtigungsfähig, die im Vertrauen auf den Fortbestand der Eigentümerstellung zur Erhaltung oder Verschönerung gemacht worden sind, ohne dass sie sich in einem bleibenden Wertanstieg des Grundstücks niedergeschlagen haben". Ferner wird hier wiederholt: "Wertsteigerungen, die der zugewandte Gegenstand nach der Zuwendung erfahren hat, verbleiben ebenso wie der zugewandte Gegenstand selbst grundsätzlich dem Zuwendungsempfänger". Auch hier ging es um den Ausnahmefall dinglicher Rückgewähr.
Am 19.9.2012 hat der Bundesgerichtshof in einer Sache, in welcher es vorrangig um einen Zuwendungsausgleich für geleistete Zins- und Tilgungsbeiträge ging, entschieden: “Auszugleichen könnten … allenfalls die Tilgungsanteile sein, um die das Vermögen der Beklagten über den Trennungszeitpunkt hinaus vermehrt sein könnte, sowie die sonstigen werterhöhenden (!) Aufwendungen.“