… 3. Der Unterhaltsanspruch der Beklagten ist ab 1.1.2008 auf 550 EUR herabzusetzen und bis zum 31.12.2012 zu befristen.
Gem. § 1578b Abs. 1, 2 BGB in der seit 1.1.2008 geltenden Fassung können alle Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten auf den angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs oder ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre.
Ohne Erfolg macht die Beklagte insoweit geltend, der Kläger sei mit dieser Einwendung ausgeschlossen, weil er sie in den vorangegangenen Verfahren nicht ausdrücklich erhoben habe. Dem steht bereits entgegen, dass nach der bis zum 31.12.2007 geltenden Rechtslage gem. § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. jeder Unterhaltsanspruch zwar zeitlich auf den nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen und danach auf den angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt werden konnte, eine zeitliche Begrenzung war aber gem. § 1573 Abs. 5 BGB a.F. nur für Ansprüche nach § 1573 Abs. 1 bis 4 BGB a.F. möglich, nicht jedoch für den Unterhaltstatbestand des § 1572 BGB. Für die ab dem 1.1.2008 fällig werdenden Unterhaltsleistungen ist damit die ab 1.1.2008 geltende Rechtslage unter Berücksichtigung von § 36 Nr. 1, 2 EGZPO maßgeblich.
Ist über den Unterhaltsanspruch vor dem 1.1.2008 rechtskräftig entschieden, ein vollstreckbarer Titel errichtet oder eine Unterhaltsvereinbarung getroffen worden, sind Umstände, die vor diesem Tag entstanden und durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts erheblich geworden sind, gem. der Übergangsbestimmung des § 36 Nr. 1 EGZPO nur zu berücksichtigen, soweit eine wesentliche Änderung der Unterhaltsverpflichtung eintritt und die Änderung dem anderen Teil unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar ist. Die in Nr. 1 genannten Umstände können bei der erstmaligen Änderung eines vollstreckbaren Unterhaltstitels nach dem 1.1.2008 nach § 36 Nr. 2 EGZPO ohne die Beschränkungen des § 323 Abs. 2 ZPO und des § 767 Abs. 2 ZPO geltend gemacht werden.
Der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes steht vorliegend einer Abänderung im Ergebnis nicht entgegen. Die mit Inkrafttreten der Unterhaltsreform erfolgten Gesetzesänderungen sollen grundsätzlich auch für Alttitel gelten, altes und neues Recht sollen nicht auf Dauer nebeneinander fortbestehen, sondern im Interesse von Rechtssicherheit und Rechtseinheit soll eine schnelle und umfassende Anpassung erfolgen (BT-Drucks 16/1830 v. 15.6.2006, S. 33). Den gesetzlichen Bestimmungen kommt daher eine unechte Rückwirkung zu. Die Beklagte kann sich vorliegend nicht zu ihren Gunsten auf einen besonderen Vertrauensschutz berufen. Die infrage stehende Unterhaltsregelung ist nicht Bestandteil einer umfassenden Scheidungsfolgenvereinbarung. Der bestehende Titel aus dem Jahr 1994 wird seit dem Jahr 2000 zur gerichtlichen Überprüfung durch den Kläger gestellt. Er besteht damit nicht derart lange Zeit unverändert, dass es der Beklagten im Hinblick auf ihr Lebensalter nicht mehr zuzumuten wäre, sich auf die geänderte Rechtslage einzustellen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte im Vertrauen auf den ihr zuerkannten, unbefristeten Unterhaltsanspruch Vermögensdispositionen bzw. Entscheidungen in wirtschaftlicher oder beruflicher Hinsicht getroffen hat, die nunmehr nicht mehr reversibel sind (zum Vertrauensschutz vgl. Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 6. Aufl., 6. Kapitel Rn 668). Allerdings ist es der Beklagten auf Grund der schicksalhaft aufgetretenen Erkrankung nicht mehr möglich, für ihren Lebensbedarf selbstständig Sorge zu tragen. Die Anfang 1996 und damit ca. 12 Jahre nach Rechtskraft der Ehescheidung aufgetretene Krankheit begründet nach Auffassung des Senats keinen absoluten Vertrauensschutz. Ihr ist vielmehr im Rahmen der umfassenden Billigkeitsabwägung nach § 1578b BGB Rechnung zu tragen.
Der Unterhaltsanspruch der Beklagten ist gem. § 1578b Abs. 2 BGB zeitlich zu begrenzen, weil ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre.
Für die Billigkeitsabwägung ist nach § 1578b Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2 BGB insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Derartige Nachteile können sich nach dem Gesetzeswortlaut insbesondere aus der Dauer der Pflege und Erziehung gemeinschaftlicher Kinder, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. Da die Nachteile durch die Ehe entstanden sein müssen, kommt es vor allem auf die Aufgabenteilung während der Ehe und die sich daraus ergebenden Einschränkungen der Erwerbsmöglichkeiten an. Ehebedingte Nachteile sind etwa anzunehmen, wenn durch die Ehe eine berufliche Ausbildung nicht aufgenommen oder b...