Der Kläger und die Beklagte haben am 14.5.1976 die Ehe geschlossen. Aus dieser ist die am 31.12.1977 geborene Tochter N. hervorgegangen, die bis zu ihrer Volljährigkeit im Haushalt der Beklagten gelebt hat und von dieser betreut und versorgt worden ist. Die Trennung der Parteien erfolgte Ende 1981, spätestens jedoch im Jahr 1982, die Scheidung wurde am 2.3.1984 rechtskräftig.
Die am 26.11.1955 geborene Beklagte ist von Beruf Arzthelferin. Sie war in der Ehe nicht berufstätig. Der am 3.6.1948 geborene Kläger ist selbständiger Kaufmann und seit 28.11.1985 wieder verheiratet. Seine Ehefrau erzielt eigene Einkünfte. Aus dieser Ehe sind drei Kinder hervorgegangen. Diese gehen noch zur Schule bzw. befinden sich in Ausbildung. Am 8.8.1985 einigten sich die Parteien in einem vor dem AG – Familiengericht – E. anhängigen Verfahren über die Verpflichtung des Klägers, an die Beklagte nachehelichen Unterhalt in Höhe von 1.800 DM zu zahlen. Der Kläger erbringt spätestens seit Februar 1982 laufende Unterhaltszahlungen an die Beklagte. Die Beklagte hat im Dezember 1989 eine Halbtagstätigkeit aufgenommen. Ab 1.4.1993 war sie dann vollschichtig in ihrem Beruf als Arzthelferin tätig, ohne jedoch das volle tarifliche Gehalt hierfür zu erhalten. Sie verdiente damals monatlich netto 2.179,73 DM. Die Arbeitsstelle wurde ihr seitens des Arbeitgebers zum 30.6.1996 gekündigt. Die Beklagte bezog in der Folge Krankengeld bzw. Arbeitslosenhilfe. Seit dem 4.5.2001 ist sie als Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 60 % anerkannt. Mit Bescheid der BfA vom 17.12.2003 wurde ihr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1.7.2003 in Höhe von monatlich 453,31 EUR bzw. ab 1.9.2004 in Höhe von 449,61 EUR bewilligt.
Ein im Jahr 1988 seitens des Klägers vor dem AG – Familiengericht – E. eingeleitetes Abänderungsverfahren führte zu der hier mit der Abänderungsklage angegriffenen Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 3.11.1994, in der der Kläger zuletzt ab 1.2.1994 zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt in Höhe von monatlich 661,00 DM verurteilt worden ist.
Der Kläger hat im Jahr 2000 Abänderungsklage erhoben. Mit Urt. v. 30.11.2001 hat das AG – Familiengericht – K. die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagten stehe auch weiterhin ein Anspruch auf Nachscheidungsunterhalt gem. §§ 1572 Nr. 4, 1573 Abs. 2 BGB zu. Denn sie sei nach wie vor zumindest im titulierten Umfang bedürftig, die Leistungsfähigkeit des Klägers sei unstreitig gegeben.
Hiergegen richten sich die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten, mit der diese eine Erhöhung des Unterhaltsanspruchs begehrt. Im Berufungsverfahren ist u.a. ein Sachverständigengutachten zur Erkrankung der Beklagten eingeholt worden und über die Leistungsfähigkeit des Klägers gestritten worden. Der Kläger hat zuletzt mit der Berufung nur noch eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs auf null ab 1.1.2008 begehrt und ist der von der Beklagten mit der Anschlussberufung verfolgten Erhöhung des Unterhalts entgegengetreten.
Der Senat hat der Berufung und der Anschlussberufung teilweise stattgegeben und den Unterhaltsanspruch der Beklagten herabgesetzt sowie befristet.