§§ 1578b Abs. 2, 3 BGB, § 36 Nr.1, 2 EGZPO
Leitsatz
1. Zur Begrenzung und Herabsetzung eines Anspruchs auf Unterhalt wegen Krankheit.
2. Eine Absenkung des Unterhalts unter den gegenüber Ehegatten geltenden Selbstbehalt kommt in der Regel nicht in Betracht.
(Leitsätze des Einsenders)
OLG Karlsruhe, Urt. v. 30.9.2008 – 2 UF 5/02 (AG Karlsruhe)
Sachverhalt
Der Kläger und die Beklagte haben am 14.5.1976 die Ehe geschlossen. Aus dieser ist die am 31.12.1977 geborene Tochter N. hervorgegangen, die bis zu ihrer Volljährigkeit im Haushalt der Beklagten gelebt hat und von dieser betreut und versorgt worden ist. Die Trennung der Parteien erfolgte Ende 1981, spätestens jedoch im Jahr 1982, die Scheidung wurde am 2.3.1984 rechtskräftig.
Die am 26.11.1955 geborene Beklagte ist von Beruf Arzthelferin. Sie war in der Ehe nicht berufstätig. Der am 3.6.1948 geborene Kläger ist selbständiger Kaufmann und seit 28.11.1985 wieder verheiratet. Seine Ehefrau erzielt eigene Einkünfte. Aus dieser Ehe sind drei Kinder hervorgegangen. Diese gehen noch zur Schule bzw. befinden sich in Ausbildung. Am 8.8.1985 einigten sich die Parteien in einem vor dem AG – Familiengericht – E. anhängigen Verfahren über die Verpflichtung des Klägers, an die Beklagte nachehelichen Unterhalt in Höhe von 1.800 DM zu zahlen. Der Kläger erbringt spätestens seit Februar 1982 laufende Unterhaltszahlungen an die Beklagte. Die Beklagte hat im Dezember 1989 eine Halbtagstätigkeit aufgenommen. Ab 1.4.1993 war sie dann vollschichtig in ihrem Beruf als Arzthelferin tätig, ohne jedoch das volle tarifliche Gehalt hierfür zu erhalten. Sie verdiente damals monatlich netto 2.179,73 DM. Die Arbeitsstelle wurde ihr seitens des Arbeitgebers zum 30.6.1996 gekündigt. Die Beklagte bezog in der Folge Krankengeld bzw. Arbeitslosenhilfe. Seit dem 4.5.2001 ist sie als Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 60 % anerkannt. Mit Bescheid der BfA vom 17.12.2003 wurde ihr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1.7.2003 in Höhe von monatlich 453,31 EUR bzw. ab 1.9.2004 in Höhe von 449,61 EUR bewilligt.
Ein im Jahr 1988 seitens des Klägers vor dem AG – Familiengericht – E. eingeleitetes Abänderungsverfahren führte zu der hier mit der Abänderungsklage angegriffenen Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 3.11.1994, in der der Kläger zuletzt ab 1.2.1994 zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt in Höhe von monatlich 661,00 DM verurteilt worden ist.
Der Kläger hat im Jahr 2000 Abänderungsklage erhoben. Mit Urt. v. 30.11.2001 hat das AG – Familiengericht – K. die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagten stehe auch weiterhin ein Anspruch auf Nachscheidungsunterhalt gem. §§ 1572 Nr. 4, 1573 Abs. 2 BGB zu. Denn sie sei nach wie vor zumindest im titulierten Umfang bedürftig, die Leistungsfähigkeit des Klägers sei unstreitig gegeben.
Hiergegen richten sich die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten, mit der diese eine Erhöhung des Unterhaltsanspruchs begehrt. Im Berufungsverfahren ist u.a. ein Sachverständigengutachten zur Erkrankung der Beklagten eingeholt worden und über die Leistungsfähigkeit des Klägers gestritten worden. Der Kläger hat zuletzt mit der Berufung nur noch eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs auf null ab 1.1.2008 begehrt und ist der von der Beklagten mit der Anschlussberufung verfolgten Erhöhung des Unterhalts entgegengetreten.
Der Senat hat der Berufung und der Anschlussberufung teilweise stattgegeben und den Unterhaltsanspruch der Beklagten herabgesetzt sowie befristet.
Aus den Gründen
… 3. Der Unterhaltsanspruch der Beklagten ist ab 1.1.2008 auf 550 EUR herabzusetzen und bis zum 31.12.2012 zu befristen.
Gem. § 1578b Abs. 1, 2 BGB in der seit 1.1.2008 geltenden Fassung können alle Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten auf den angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs oder ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre.
Ohne Erfolg macht die Beklagte insoweit geltend, der Kläger sei mit dieser Einwendung ausgeschlossen, weil er sie in den vorangegangenen Verfahren nicht ausdrücklich erhoben habe. Dem steht bereits entgegen, dass nach der bis zum 31.12.2007 geltenden Rechtslage gem. § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. jeder Unterhaltsanspruch zwar zeitlich auf den nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen und danach auf den angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt werden konnte, eine zeitliche Begrenzung war aber gem. § 1573 Abs. 5 BGB a.F. nur für Ansprüche nach § 1573 Abs. 1 bis 4 BGB a.F. möglich, nicht jedoch für den Unterhaltstatbestand des § 1572 BGB. Für die ab dem 1.1.2008 fällig werdenden Unterhaltsleistungen ist damit die ab 1.1.2008 geltende Rechtslage unter Berücksichtigung von § 36 Nr. 1, 2 EGZPO maßgeblich.
Ist über den Unterhaltsanspruch vor dem 1.1.2008 rechtskräftig entschieden, ein vollstreckbarer T...