a) In der Ehe angelegte gewöhnliche Einkommenssteigerungen
Trotz des Grundsatzes, dass es für die ehelichen Lebensverhältnisse auf den Zeitpunkt der Scheidung ankommt, sind nach der zutreffenden h.M. Einkommenssteigerungen aufseiten beider Ehegatten, die in der Ehe angelegt sind, bedarfserhöhend zu berücksichtigen, außer wenn sie auf einer unerwarteten Entwicklung beruhen, wie beim "Karrieresprung". Insoweit weicht die Rechtsprechung zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen nicht von der bisherigen Ansicht des BGH ab, der nicht das Einkommen im Scheidungszeitpunkt als maßgeblich angesehen, sondern zu erwartende, gewöhnliche Einkommenssteigerungen in die Bedarfsbestimmung einbezogen hat.
Nicht zu vereinbaren mit diesem Grundsatz ist indes die bedarfserhöhende Anrechnung eines Wohnvorteils des Unterhaltsverpflichteten auf Grund des mietfreien Wohnens im Haus des neuen Ehegatten. Dieser Vorteil hat mit den Lebensverhältnissen der geschiedenen Ehe nichts zu tun.
b) Surrogateinkommen
Surrogateinkommen wird stets als in der Ehe angelegt angesehen, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt, in dem es anfällt. Dies gilt für das Erwerbseinkommen des früher haushaltsführenden Ehegatten ebenso wie für Zinsen aus der Anlage des Verkaufserlöses der Ehewohnung. Eine Folge der Surrogat-Rechtsprechung ist, dass der Lebensstandard sich scheidungsbedingt erhöhen und zeitlich erweitern kann. Die frühere Rechtsprechung, wonach grundsätzlich die ehelichen Lebensverhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung das Höchstmaß des Unterhalts bezeichnen, wurde aufgegeben. Die Surrogat-Lehre erfasst dasselbe Einkommen aus einer Quelle in seinen verschiedenen Formen, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Sie führt jedoch dazu, dass Umstände den ehelichen Lebensverhältnissen zugerechnet werden, die mit diesen nichts gemein haben, diesen sogar widersprechen. Offenbar muss zu der Feststellung eines Surrogats ein weiterer Gesichtspunkt, ein innerer Zusammenhang mit der Ehe, hinzukommen, damit die Zurechnung des Einkommens zu den ehelichen Lebensverhältnissen nach Grund, Umfang und Zeitraum gerechtfertigt ist.
Die Rechtsprechung des BGH zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen schränkt mit der Begründung, dass das nacheheliche Unterhaltrecht keine Lebensstandardgarantie kenne, die Unterhaltserwartungen ein. Sie ist indes mit einem ähnlichen Fehler behaftet wie die Surrogat-Rechtsprechung. Beide schießen über ihr Ziel hinaus. Die Surrogat-Rechtsprechung macht die Hausfrauen-Ehe zur Doppelverdiener-Ehe, die neue Ansicht die schuldenfreie Ehe zu einer mit Verbindlichkeiten belasteten Ehe, die kinderlose Ehe zur Ehe mit Kindern, die Einehe zur unterhaltsrechtlichen Vielehe.
Die Surrogat-Rechtsprechung ist damit zu erklären, dass der BGH wegen der Verfassungswidrigkeit der Anrechnungsmethode bei der Bestimmung des Bedarfs der Hausfrau gezwungen war, seine Rechtsprechung zu ändern, dabei aber die Bewertung der Betreuungsleistungen des haushaltsführenden Ehegatten in Geld vermeiden wollte. Dagegen fehlt eine solche "Zwangslage" für die Rechtsprechung zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen. Die allgemeine Begründung, dass die sog. Lebensstandardgarantie nicht uneingeschränkt gelte, lässt allein den Schluss nicht zu, dass nachträgliche Einkommensminderungen bei der Bedarfsbemessung gerade nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB zu berücksichtigen sind und nicht etwa bei den Billigkeitserwägungen nach § 1578b oder § 1581 BGB. In jedem Fall bedarf es einer konkreten Begründung, die auf den Wortlaut, Zweck und systematischen Zusammenhang des Gesetzes eingeht.
c) Einkommensmehrung durch Wegfall von Verbindlichkeiten
Die im Zeitpunkt der Scheidung bestehenden Verbindlichkeiten wurden in der früheren Rechtsprechung grundsätzlich als bedarfsbestimmend angesehen. Für die Frage, ob deren Fortfall als eheprägend anzusehen war, wurde auf den zeitlichen Zusammenhang mit der Scheidung abgestellt. Bei Tilgung in absehbarer Zeit war davon auszugehen, dass das Einkommen wieder voll für den Unterhalt zur Verfügung stehen sollte. Der Wegfall der Unterhaltslast für gemeinsame Kinder wurde indes ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts als in der Ehe angelegt behandelt.
Nach der Entscheidung des BGH vom 6.2.2008 macht es keinen Unterschied, ob die Steigerung des für Unterhaltszwecke verfügbaren Einkommens auf einem Einkommenszuwachs oder darauf beruht, dass Zahlungsverpflichtungen auf Grund einer absehbaren Entwicklung entfallen sind. Diese Voraussetzung ist offenbar in einem sehr weiten Sinn zu verstehen, nachdem der BGH grundsätzlich vom Scheidungszeitpunkt als dem maßgebenden Stichtag abrückt und Einkommensmehrungen berücksichtigen will, unabhängig davon, wann sie eingetreten sind...