Im Urt. v. 6.2.2008 wird über die Bestimmung des Bedarfs nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB durch die Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind aus neuer Ehe entschieden, die der BGH zuvor in der Entscheidung zum Trennungsunterhalt vom 15.3.2006 auch für den nachehelichen Unterhalt bereits nebenbei beantwortet hatte. Darauf nimmt er Bezug. In dem früheren Urteil wurde der Selbstbehalt nach § 1361 BGB mit dem nach § 1581 BGB gleichgesetzt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebiete es, § 1581 BGB entsprechend anzuwenden, weil der Anspruch auf Trennungsunterhalt, wie jeder Unterhaltsanspruch, an der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen auszurichten sei. Außerdem wurde die frühere Rechtsprechung aufgegeben, die unter "angemessenen Unterhalt" i.S.v. § 1581 BGB den Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB verstanden hatte. In der Regel soll ein Betrag zwischen dem notwendigen und dem angemessenen Selbstbehalt nach § 1603 BGB anzusetzen sein. Zur Begründung, dass Einkommensänderungen bereits bei der Bedarfsbemessung zu berücksichtigen seien, verweist der BGH auf sein Urt. v. 29.1.2003 (dazu unten Nr. 5). Das Risiko einer dauerhaften und vom Schuldner in zumutbarer Erfüllung seiner Erwerbsobliegenheit nicht vermeidbaren negativen Einkommensentwicklung des unterhaltsverpflichteten Ehegatten solle dem geschiedenen Ehegatten nicht abgenommen werden. Nichts anderes könne für sonstige Änderungen der maßgeblichen Verhältnisse gelten, wenn sich dadurch das verfügbare Einkommen des Unterhaltspflichtigen vemindere. Träten z.B. vorrangige oder gleichrangige weitere Unterhaltspflichten hinzu, müsse sich das auch auf den Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten auswirken.
Es kann hier dahinstehen, ob der Selbstbehalt beim Trennungsunterhalt mit dem beim Geschiedenenunterhalt gleichzusetzen ist. Die Änderung der Rechtsprechung zum Selbstbehalt nach § 1581 BGB ist in einem Fall zum Trennungsunterhalt geschehen, in welchem diese Bestimmung des nachehelichen Unterhaltsrechts allenfalls entsprechend anwendbar war. Es handelt sich um eine Rechtsprechungsänderung bei Gelegenheit; denn entscheidungserheblich war nur die Leistungsfähigkeit des zum Trennungsunterhalt Verpflichteten, nicht des Geschiedenen. Zur Berücksichtigung von Einkommensänderungen enthält die Entscheidung keine neuen Gedanken über das Urt. v. 29.1.2003 hinaus. Bevor auf dieses eingegangen wird, ist auf den Zusammenhang mit einem weiteren Urteil aufmerksam zu machen.