Ausgangsentscheidung für die Rechtsprechung zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen ist das Urt. v. 29.1.2003. In diesem Fall hatte der Ehemann mit seinem Arbeitgeber eine Vereinbarung geschlossen, wonach sein Arbeitsverhältnis endete und er eine Abfindung von 240.000 DM netto erhielt. Er fand nur noch eine schlechter bezahlte Arbeitsstelle. Der BGH ließ die Frage offen, ob die Abfindung beim Ehegattenbedarf zu berücksichtigen sei. Dieser bestimme sich nur nach den neuen Bezügen. Nach der Scheidung eintretende Einkunftsminderungen seien bei der Bedarfsbemessung hinzunehmen, sofern sie nicht auf einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsverpflichteten beruhten oder durch freiwillige berufliche oder wirtschaftliche Dispositionen des Unterhaltspflichtigen veranlasst seien und von diesem durch zumutbare Vorsorge aufgefangen werden konnten. Wie der Senat in vergleichbarem Zusammenhang ausgesprochen habe, müsste es auf Unverständnis stoßen, wenn beispielsweise eine nach der Trennung eintretende Arbeitslosigkeit des unterhaltsverpflichteten Ehegatten nicht schon die ehelichen Lebensverhältnisse, sondern erst die Leistungsfähigkeit beeinflusste. Ein nicht abzuwendender Einkommensrückgang des Unterhaltsschuldners sei zu berücksichtigen, wenn sich die Ehegatten auch bei fortbestehender Ehe darauf hätten einstellen müssen.
Die Anknüpfung der nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB maßgebenden Umstände an die Rechtskraft der Scheidung begründe schon nach ihrem Zweck keine die früheren Lebensverhältnisse unverändert fortschreibende Lebensstandardgarantie, deren Erfüllung nur in den Grenzen fehlender Leistungsfähigkeit "nach unten korrigiert" werden könne. Für eine solche Absicherung biete das Recht des nachehelichen Unterhalts, das – jedenfalls im Prinzip – nur die Risiken der mit der Scheidung fehlgeschlagenen Lebensplanung ausgleichen wolle, keine Rechtfertigung. Das Unterhaltsrecht wolle den bedürftigen Ehegatten nach der Scheidung im Grundsatz nicht besserstellen, als er ohne die Scheidung stünde. Es sei nicht einzusehen, warum die Scheidung ihm das Risiko einer solchen – auch vom Unterhaltspflichtigen hinzunehmenden – Entwicklung abnehmen solle.
Sieht man von der hier nicht interessierenden Frage ab, ob die Abfindung zum teilweisen Ausgleich der Einkommensminderung zu verwenden gewesen wäre, ist dem BGH zuzustimmen, dass bei einem unverschuldeten Verlust der gut bezahlten Arbeitsstelle das niedrigere neue Einkommen sich schon auf den Bedarf im Sinne von § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB, nicht erst auf die Leistungsfähigkeit auswirken muss, weil eine andere Behandlung, wie in den Fällen der Arbeitslosigkeit oder des Endes des Erwerbslebens, auf Unverständnis stoßen müsste. Auch bei Fortbestand der Ehe müssten beide Ehegatten den Einkommensrückgang hinnehmen. Die Entscheidung stimmt mit der bis dahin herrschenden Meinung überein. Sie begründet nicht eine neue Rechtsprechung zur Einschränkung der sog. Lebensstandardgarantie über die bisherige Auffassung hinaus. Die Ausführungen dazu sind nicht entscheidungstragend. Deswegen kann die Verweisung auf dieses Urteil die Entscheidung vom 6.2.2008 nicht stützen. Hinzu kommt, dass die Unterhaltspflicht für ein Kind aus neuer Ehe mit dem Einkommensrückgang infolge des unverschuldeten Verlusts einer gut bezahlten Arbeitsstelle nicht vergleichbar ist.