Nach der Formulierung im Urt. v. 6.2.2008 sind auch andere Einkommensänderungen bei der Bedarfsbestimmung zu beachten. Dies umfasst auch die nach der Scheidung begründete Unterhaltspflicht für den ein nichteheliches Kind betreuenden Elternteil (§ 1615l Abs. 2 BGB) und für einen neuen Ehegatten, im letzten Fall Familienunterhalt (§ 1360 BGB), Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) und nachehelichen Unterhalt (§§ 1570 ff. BGB). Diese Verpflichtungen der geschiedenen Ehe zuzurechnen, widerspricht dem allgemeinen Verständnis und ist mit dem Text und Sinn des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB unvereinbar. Bei der Unterhaltspflicht aus einer oder mehreren neuen Ehen führt auch die Überlegung nicht weiter, dass der geschiedene Ehegatte Einkommensminderungen hinnehmen muss, die er auch bei Fortbestand der Ehe zu tragen hätte; denn dann gäbe es keinen neuen Ehegatten. Der Fall zeigt deutlich, dass die Belastungen des Verpflichteten sich nicht ohne weiteres auf die "ehelichen" Lebensverhältnisse auswirken können. Entscheidend bleibt, ob ein innerer Zusammenhang mit den ehelichen Lebensverhältnissen besteht.
Tatsächlich hat der BGH nunmehr mit Urt. v. 30.7.2008 entschieden, dass der nach § 1578 Abs. 1 BGB zu bemessende Unterhaltsbedarf durch weitere Unterhaltspflichten ohne Rücksicht auf deren Rang bestimmt werde. Wenn der Unterhaltspflichtige wieder geheiratet habe, sei der Bedarf im Wege der Dreiteilung des Gesamteinkommens des Unterhaltspflichtigen und beider unterhaltsberechtigter Ehegatten zu bemessen. Eine Ausnahme ergäbe sich bei unterschiedlichem Rang der Ansprüche (§ 1609 Nr. 2, 3 BGB) nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit, wenn ein Mangelfall (§ 1581 BGB) vorliege. Zur Begründung beruft sich der BGH auf den Halbteilungsgrundsatz. Grund für die Halbteilung sei der Gedanke, dass der Unterhaltsbedarf eines Unterhaltsberechtigten den Betrag nicht überschreiten dürfe, der dem Unterhaltspflichtigen verbleibe. In diesem Sinn wurde der Begriff "Halbteilungsgrundsatz" vom BGH im Urt. v. 15.12.2004 verwendet, um den Bedarf der betreuenden nichtehelichen Mutter zu begrenzen. Dort heißt es, dass dafür auch ein Vergleich des Anspruchs aus § 1615l Abs. 2 mit dem aus § 1570 BGB spreche. Es wäre nicht nachvollziehbar, der nicht verheirateten Mutter einen höheren Bedarf zuzusprechen, als der geschiedenen Mutter auf der Grundlage des Halbteilungsgrundsatzes zustehe. Diese Entscheidung geht von einem Begriff "Halbteilungsgrundsatz" i.S.d. ständigen Rechtsprechung des BGH aus, wonach, abgesehen vom Erwerbstätigenbonus, eine gleiche Aufteilung des Einkommens der Ehegatten für ihren Unterhalt gerechtfertigt ist, weil sie auf Grund ihrer Gleichberechtigung in gleicher Weise an den ehelichen Lebensverhältnissen teilhaben. Der für den Ehegattenunterhalt typische Begriff des Halbteilungsgrundsatzes wird vom BGH auf den Anspruch des betreuenden nichtehelichen Elternteils, entgegen der Verweisung auf das Verwandtenunterhaltsrecht in § 1615l Abs. 3 Satz 1 BGB, übertragen. Unerwähnt bleibt die frühere Ansicht, wonach der Verpflichtete einen etwa wegen Krankheit erhöhten Bedarf auch dann zu befriedigen habe, wenn er höher sei als sein eigener, solange sein Selbstbehalt nicht berührt werde; dass der Unterhaltspflichtige mehr hergeben müsse, als ihm selbst bleibe, sei bei mehreren Unterhaltsberechtigten häufig. Der im Urt. v. 15.12.2004 in Hinblick auf den Anspruch des nichtehelichen Elternteils nach § 1615l BGB mit anderem Inhalt versehene Begriff "Halbteilungsgrundsatz" wird nunmehr zur Bestimmung des Bedarfs des geschiedenen Ehegatten nach § 1578 gebraucht, um eine Prägung der beendeten Ehe durch den Unterhalt des nächsten oder weiterer Ehegatten zu rechtfertigen. Es ist indes nicht überzeugend, als "wirtschaftliche Hypothek" die Unterhaltspflicht für den neuen Ehegatten und etwa auch für den betreuenden nichtehelichen Elternteil der Bedarfsbemessung nach § 1578 BGB zuzuordnen statt der Leistungsfähigkeit (§ 1581 BGB).