1. BGH, Urt. v. 14.11.2007 – XII ZR 16/07 – zur Befristung des Aufstockungsunterhalts
Der BGH verweist im Urt. v. 6.2.2008 auf eine Entscheidung vom 14.11.2007. Mit dieser setzt er seine mit Urt. v. 22.11.2006 begonnene Rechtsprechung zur Befristung des Aufstockungsunterhalts (§ 1573 Abs. 2 BGB) aus Gründen der Billigkeit gem. § 1573 Abs. 5 BGB a.F. fort.
Die Rechtsprechung zu § 1573 Abs. 5 BGB a.F zielt darauf ab, die Folgen der Surrogat-Rechtsprechung zu begrenzen, indem sie sich auf die Einschränkung des Grundsatzes der sog. Lebensstandartgarantie beruft. Das Ehegattenunterhaltsrecht wird zu einem Billigkeitsrecht umgewandelt. Dies trifft auch auf die Entscheidung vom 6.2.2008 zu. Aufstockungsunterhalt und eine nach der Scheidung begründete Unterhaltspflicht sind indes grundverschiedene Sachverhalte. Selbst wenn die Befristung des vollen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen beim Aufstockungsunterhalt begründet sein sollte, lässt sich daraus keine Rechtfertigung entnehmen, die Bedarfsbemessung nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB durch die Berücksichtigung von neuen Unterhaltspflichten und anderen Verbindlichkeiten nach der Scheidung zu beschränken.
2. BGH, Urt. v. 28.2.2007 – XII ZR 37/05 – zur Befristung des Aufstockungsunterhalts, Karrieresprung und Kirchensteuer
Die im Urt. v. 6.2.2008 in Bezug genommene Entscheidung vom 28.2.2007 bestätigt die Rechtsprechung zur Befristung des Aufstockungsunterhalts. Der BGH hält daran fest, dass auch nach seiner Rechtsprechung zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen ein Karrieresprung nicht als eheprägend zu berücksichtigen sei. Anderes gelte für eine Verringerung des Nettoeinkommens, wenn der Unterhaltspflichtige nach Rechtskraft der Scheidung in eine Religionsgemeinschaft eintrete.
Zur Befristung des Aufstockungsunterhalts gilt das eben Bemerkte. Der Ansicht zum Karrieresprung und zur Kirchensteuerpflicht ist zuzustimmen. Sie weicht nicht von früherer Rechtsprechung ab.
3. BGH, Urt. v. 15.3.2006 – XII ZB 30/04 – zum Selbstbehalt
Im Urt. v. 6.2.2008 wird über die Bestimmung des Bedarfs nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB durch die Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind aus neuer Ehe entschieden, die der BGH zuvor in der Entscheidung zum Trennungsunterhalt vom 15.3.2006 auch für den nachehelichen Unterhalt bereits nebenbei beantwortet hatte. Darauf nimmt er Bezug. In dem früheren Urteil wurde der Selbstbehalt nach § 1361 BGB mit dem nach § 1581 BGB gleichgesetzt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebiete es, § 1581 BGB entsprechend anzuwenden, weil der Anspruch auf Trennungsunterhalt, wie jeder Unterhaltsanspruch, an der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen auszurichten sei. Außerdem wurde die frühere Rechtsprechung aufgegeben, die unter "angemessenen Unterhalt" i.S.v. § 1581 BGB den Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB verstanden hatte. In der Regel soll ein Betrag zwischen dem notwendigen und dem angemessenen Selbstbehalt nach § 1603 BGB anzusetzen sein. Zur Begründung, dass Einkommensänderungen bereits bei der Bedarfsbemessung zu berücksichtigen seien, verweist der BGH auf sein Urt. v. 29.1.2003 (dazu unten Nr. 5). Das Risiko einer dauerhaften und vom Schuldner in zumutbarer Erfüllung seiner Erwerbsobliegenheit nicht vermeidbaren negativen Einkommensentwicklung des unterhaltsverpflichteten Ehegatten solle dem geschiedenen Ehegatten nicht abgenommen werden. Nichts anderes könne für sonstige Änderungen der maßgeblichen Verhältnisse gelten, wenn sich dadurch das verfügbare Einkommen des Unterhaltspflichtigen vemindere. Träten z.B. vorrangige oder gleichrangige weitere Unterhaltspflichten hinzu, müsse sich das auch auf den Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten auswirken.
Es kann hier dahinstehen, ob der Selbstbehalt beim Trennungsunterhalt mit dem beim Geschiedenenunterhalt gleichzusetzen ist. Die Änderung der Rechtsprechung zum Selbstbehalt nach § 1581 BGB ist in einem Fall zum Trennungsunterhalt geschehen, in welchem diese Bestimmung des nachehelichen Unterhaltsrechts allenfalls entsprechend anwendbar war. Es handelt sich um eine Rechtsprechungsänderung bei Gelegenheit; denn entscheidungserheblich war nur die Leistungsfähigkeit des zum Trennungsunterhalt Verpflichteten, nicht des Geschiedenen. Zur Berücksichtigung von Einkommensänderungen enthält die Entscheidung keine neuen Gedanken über das Urt. v. 29.1.2003 hinaus. Bevor auf dieses eingegangen wird, ist auf den Zusammenhang mit einem weiteren Urteil aufmerksam zu machen.
4. BGH, Urt. v. 1.12.2004 – XII ZR 3/03 – zum Selbstbehalt beim Betreuungsanspruch des nichtehelichen Elternteils
Mit der Entscheidung vom 15.3.2006 wird für den Ehegatten derselbe Selbstbehalt gewählt, den der BGH vorher gegenübe...