Mit der Rechtsprechung zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen, die der BGH aus der Einschränkung der sog. Lebensstandardgarantie ableitet, sollen die Unterhaltserwartungen des geschiedenen Ehegatten begrenzt werden. Billigkeitsausnahmen von der strikten Bedarfsbemessung der früheren Rechtsprechung durch Berücksichtigung von Einkommensminderungen, etwa infolge Arbeitslosigkeit, Krankheit, unverschuldeten Verdiensteinbußen, Ende des Erwerbslebens, werden zur Regel verallgemeinert, ohne dass ein innerer Zusammenhang mit den ehelichen Lebensverhältnissen festgestellt wird. Mit Sinn und Wortlaut des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB ist es unvereinbar, nach der Scheidung hinzukommende Kinder, betreuende nichteheliche Elternteile und Ehegatten des Verpflichteten in die ehelichen Lebensverhältnisse mit dem geschiedenen Ehegatten einzubeziehen.
Es muss bereits bezweifelt werden, ob für die Rechtsprechung zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen neben der Rechtsprechung des BGH zu § 1573 Abs. 5 BGB a.F. ein Bedürfnis besteht. Durch diese wird die nacheheliche Solidarität im Wesentlichen auf den Ausgleich ehebedingter Nachteile beschränkt und im Regelfall der Praxis der strikte Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen durch einen umfänglich und zeitlich begrenzten Anspruch nach Billigkeit verdrängt. In die alle Umstände erfassenden Billigkeitserwägungen hat der BGH auch das Verhältnis des Unterhaltsbetrags zu den verbleibenden Mitteln des Unterhaltspflichtigen einbezogen, also die Leistungsfähigkeit, die auch durch nach der Ehe begründete Unterhaltspflichten beeinflusst wird. Die Rechtsprechung des BGH zu § 1573 Abs. 5 BGB a.F. stimmt mit den Zielen des am 1.1.2008 in Kraft getretenen UÄndG vom 21.12.2007 überein und gilt auch für die Bestimmung des § 1578b BGB. Für eine doppelte Berücksichtigung, sowohl bei § 1578 als auch bei § 1578b BGB, fehlt ein hinreichender Grund. Es ist auch zu fragen, ob es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, die unterhaltsrechtliche Stellung des geschiedenen Ehegatten über die Schwächung durch das UÄndG 2007 hinaus, die neben der Begrenzung des Anspruchs nach § 1578b BGB in den erhöhten Anforderungen an die Erwerbsobliegenheit und die Rangabstufung seines Anspruchs zum Ausdruck kommt, ganz wesentlich durch eine Rechtsprechung zu verschlechtern, die bei den Beratungen des Gesetzes keine Rolle spielte.
Schließlich wird die Ansicht der wandelbaren ehelichen Lebensverhältnisse vom BVerfG abgelehnt. Dieses begründet seine Entscheidung, dass der Splittingvorteil aufgrund der neuen Ehe nicht dem Unterhalt des geschiedenen Ehegatten zugute kommen dürfe, mit folgenden Sätzen: "Es gibt keinen Grund für die Annahme, Vorteile, die der neuen Ehe des geschiedenen Unterhaltspflichtigen erwachsen, seien schon in dessen früheren Ehe angelegt gewesen und hätten die ehelichen Lebensverhältnisse des nunmehr Geschiedenen bestimmt. Zwar hat in den letzten Jahrzehnten die Scheidungsrate und damit auch die Zahl der Wiederverheiratungen zugenomen. Es wäre aber schon wegen der Dauerhaftigkeit, die die Ehe grundsätzlich auszeichnet, unzulässig und würde auch durch keine Anhaltspunkte in der Wirklichkeit gestützt, wenn man deshalb unterstellen wollte, mit einer eingegangenen Ehe sei zugleich deren mögliches Scheitern sowie eine darauf folgende neue Ehe mitgedacht und würden nicht nur das Verhalten der Ehegatten, sondern auch deren Einkommensverhältnisse geprägt."