Bereits vor der Rechtsprechungswende haben Gerichte vereinzelt die Rückgewähr von Leistungen, die im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erbracht wurden, auf die condictio causa data non secuta (§ 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB) gestützt. Der Bereicherungsanspruch setzt voraus, dass der zuwendende Lebensgefährte mit seiner Leistung einen Zweck verfolgt, der über die bloße Erfüllung einer Verbindlichkeit hinausgeht. Voraussetzung ist eine gemeinsame Zweckvereinbarung, also nicht lediglich eine einseitige Erwartung des Leistenden. Die Lebensgefährten müssen zumindest eine konkludente Einigung über den Zweck treffen. Ausreichend ist allerdings, wenn der Leistende einen bestimmten Erfolg bezweckt und der Empfänger dies erkennt und die Leistung annimmt, ohne zu widersprechen. Die Zweckvereinbarung bedarf somit keiner vertraglich bindenden Form. Wird der gemeinsame Zweck verfehlt, so ist die Leistung rechtsgrundlos und kann zurückgefordert werden, wenn der Leistende den Eintritt des Erfolgs nicht wider Treu und Glauben verhindert hat (§ 815 BGB). Die h. L. geht davon aus, dass der Anwendungsbereich dieser Rechtsgrundlage im Hinblick auf einen Ausgleich bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eher gering sein wird. Grund hierfür ist, dass gemeinsamer Zweck nicht bereits die Förderung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft als solcher sein kann. Möglicher Zweck kann die akzeptierte Erwartung sein, an dem geleisteten Gegenstand gemeinsam mit dem Lebensgefährten langfristig zu partizipieren. Die erste Entscheidung nach der Rechtsprechungswende betraf einen Fall, in dem ein Mann allein eine Immobilie anschaffte, und die Partnerin bzw. deren Mutter teilweise den Kaufpreis beglich, er aber mittels Schecks, die dem Konto der Partnerin wieder gutgeschrieben wurden, die Zahlungen zurückerstattete. Der BGH hat darin nochmals betont, dass eine über die Ausgestaltung des nichtehelichen Zusammenlebens hinausgehende Zweckbestimmung regelmäßig nur bei solchen Leistungen in Betracht komme, die deutlich über das hinausgehen, was die Gemeinschaft Tag für Tag benötige. Die Darlegungs- und Beweislast für den Bereicherungsanspruch trägt der (frühere) Leistende. Der Bereicherungsschuldner muss (lediglich) zu den konkreten Gründen, die nach seiner Rechtsauffassung dem gemeinsamen Zweck entgegenstehenden Umstände vortragen.
Nicht geäußert hat sich der BGH zu der streitigen Frage, ob die Zweckverfehlungskondiktion nur die Fälle erfasst, in denen überhaupt nicht auf eine Verbindlichkeit geleistet, sondern ausschließlich ein anderer Zweck verfolgt wird, oder unter sie auch die Fälle zu subsumieren sind, in denen zwar die Befreiung von einer Verbindlichkeit bezweckt und erreicht wird, aber ein darüber hinausgehender Zweck, auf den sich die Parteien geeinigt haben, verfehlt wird. Beispiel für die erstgenannte Ansicht ist die Erwartung der Pflege durch den Lebensgefährten im Alter. Nach der zweiten Ansicht könnte demgegenüber eine Verpflichtung zur Erbringung von Pflegeleistungen bis zu einem bestimmten Umfang bestehen und auch erfüllt werden, der Leistende aber zusätzlich die Hoffnung hegen, dass der Partner ihn auch darüber hinaus pflegt und nicht in ein Altersheim "abschiebt". Die letztgenannte Konstellation ist auch bei Verträgen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge zwischen Eltern und Kindern häufig anzutreffen, wenn aus sozialrechtlichen Gründen der Umfang der Pflegeleistungen beschränkt wird, aber die Eltern dennoch betonen, dass sie "später nicht in ein Alters- oder Pflegeheim möchten" und der Hausübernehmer dies zunächst so akzeptiert, aber später die Leistungserbringung wegen eigener familiärer oder beruflicher Belastung in dem erhofften Umfang nicht erbringen kann. Derartige Erwartungshaltungen in engen persönlichen Beziehungen prägen häufig Zuwendungen, so dass der Anwendungsbereich condictio ob rem entgegen den oben genannten Literaturstimmen eher weit sein könnte. Zudem hat der Gesetzgeber selbst in § 1301 BGB, § 1 Abs. 4 Satz 2 LPartG die Rückforderung von Geschenken bei Ausbleiben des weitergehenden Zwecks der Eheschließung bzw. Lebenspartnerschaftsbegründung als Spezialfall der Bereicherungsrückforderung geregelt. Insofern könnte auch eine Analogie dieser Vorschriften zu einer verstärkten Berufung auf das Vorliegen einer Zweckverfehlung führen. Unterstellt man die Vereinbarung eines Kooperationsvertrags, so kommt der subsidiäre Bereicherungsanspruch dagegen nicht zur Anwendung.