1. Die Darlegungs- und Beweislast für sämtliche Tatsachen und Umstände, die für eine Beschränkung oder Befristung des Unterhaltsanspruchs nach § 1578b BGB maßgeblich sind, obliegt dem Unterhaltspflichtigen. Zur Erleichterung des Negativbeweises hat der Berechtigte substantiiert zu den Umständen vorzutragen, die in seiner eigenen Sphäre liegen.
Abstimmungsergebnis: 62 dafür, 5 dagegen, 3 Enthaltungen
2. Die Änderung der Rechtsprechung des BGH zu § 1573 Abs. 5 BGB und § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB steht der Abänderung von Unterhaltstiteln, die in der Zeit April 2006 bis 31.12.2007 errichtet worden sind, nicht grundsätzlich entgegen.
Abstimmungsergebnis: 66 dafür, 3 dagegen, 1 Enthaltung
3. Der angemessene Lebensbedarf nach § 1578b Abs. 1 S. 1 BGB kann in der Regel nicht unterhalb des pauschalen angemessenen/billigen Selbstbehalts von derzeit 1.000 EUR angesetzt werden.
Abstimmungsergebnis: 61 dafür, 4 dagegen, 5 Enthaltungen
4. Eine Beschränkung des nachehelichen Unterhalts bei Kindesbetreuung nach § 1578b BGB kommt erst dann in Betracht, wenn der Bedürftige einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgeht oder nachgehen müsste.
Abstimmungsergebnis: 35 dafür, 22 dagegen, 6 Enthaltungen
5. Hat der Unterhaltsanspruch seine Grundlage allein in § 1572 BGB (vollständige Erwerbsunfähigkeit), kommt eine Herabsetzung auf den angemessenen Bedarf entsprechend den für § 1573 Abs. 2 BGB geltenden Kriterien in Betracht, soweit der Bedarf nicht auf dem krankheitsbedingten Wegfall des bis dahin vom Berechtigten erzielten bzw. erzielbaren Erwerbseinkommens beruht. Für eine weitergehende Beschränkung und Befristung sind die Umstände des Einzelfalles maßgeblich, insbesondere die Dauer der Ehe und der Zeitpunkt des Beginns der Erkrankung (vor, während oder nach der Ehe).
Abstimmungsergebnis: 54 dafür, 0 dagegen, 9 Enthaltungen
6. Bei der Feststellung der mutmaßlichen beruflichen Entwicklung des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten im Rahmen der Prüfung des Vorliegens ehebedingter Nachteile können nur solche Entwicklungen berücksichtigt werden, deren Eintreten hinreichend wahrscheinlich war und die plausibel dargelegt worden sind (z.B. Vorbildung, Weiterbildung, berufliche Aktivitäten vor und nach Trennung).
Abstimmungsergebnis: 57 dafür, 0 dagegen, 6 Enthaltungen
7. Beim Altersunterhalt nach § 1571 BGB ist zu prüfen, ob und ggf. in welchem Umfang ehebedingte Nachteile gegenüber der tatsächlichen bzw. der vorwerfbar nicht geschaffenen Altersversorgung (einschließlich der Ansprüche aus dem Versorgungsausgleich) bestehen.
Abstimmungsergebnis: 61 dafür, 1 dagegen, 1 Enthaltung
8. Bei einer auf Grund Kindesbetreuung und/oder Haushaltsführung länger dauernden (mindestens 10 Jahre) Nichterwerbstätigkeit sind ehebedingte Nachteile zu vermuten.
Abstimmungsergebnis: 51 dafür, 2 dagegen, 4 Enthaltungen
9. Bei Fehlen ehebedingter Nachteile kann vielfach der nacheheliche Unterhalt mit einer Übergangszeit von einem Viertel bis einem Drittel der Ehedauer befristet werden. Eine längere Zeit der Zahlung von Trennungsunterhalt ist bei der Billigkeitsabwägung zu berücksichtigen.
Abstimmungsergebnis: 40 dafür, 7 dagegen, 5 Enthaltungen
10. Bei der umfassenden Billigkeitsabwägung nach § 1578b BGB sind sämtliche in Betracht kommenden Umstände zu würdigen, und zwar auch dann, wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen.
Abstimmungsergebnis: 51 dafür, 0 dagegen, 1 Enthaltungen