Schulz/Hauß (Hrsg.) 1. Aufl. 2008, 2.200 Seiten, 98 EUR, Nomos Verlag
Als am 1.7.1977 das 1. EheRG in Kraft trat, durch das die Familiengerichte beim Amtsgericht eingerichtet wurden, hätte niemand voraussagen können, welche Bedeutung und welchen Umfang das Familienrecht in den kommenden Jahrzehnten erlangen würde. Die schnellen und teilweise umfangreichen Änderungen der gesetzlichen Strukturen und auch die immer stärker werdende Fokussierung der Politik auf Ehe, Familie und Kinder erfordern von allen Personen, die mit Familiensachen befasst sind, ständige Updates, Wissensvermehrung und -verbesserung auf vielen Gebieten des Rechts. Dies wird besonders deutlich in den Veränderungen, die im nächsten Kalenderjahr 2009 auf uns zukommen, genannt sei das FamFG und auch die Neuregelung des Versorgungsausgleichs. Die Kurzübersicht des Handkommentars gibt einen hervorragenden Einblick in die Vielschichtigkeit der Materie: GG, BVerfG, BGB, HausrV, BarwV, VAHRG, VAÜG, VA-E 2009, LPartG, VBVG, GewschG, ZPO, FamFG, EheVO2003, IPRG, EG-VO 1348/2000, Haager Abkommen 1965, um nur einige der einschlägigen Normen zu nennen. Besonders hervorheben möchte ich die Schwerpunktbeiträge, also die geschlossene Darstellung bestimmter Rechtsfragen in einem Gesamtzusammenhang.
Was, fragt man sich als Leser, soll ich beim GG und BVerfGG noch lesen oder lernen? Die sich an die wenigen Vorschriften anschließende Darstellung verfassungsrechtlicher Bezüge des Familienrechts und Verfassungsprozessrechts beantwortet die Frage schon alleine mit der zwei Druckseiten füllenden Gliederung. Die Erläuterungen von Seite 42 bis 96 sind eine knappe, leicht verständliche und eingängige Darstellung der Grundlagen des Familienrechts unter besonderer Beachtung der Rechtsprechung des BVerfG und auch des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Der Autor weist zutreffend darauf hin (Rn 1 S. 42), dass die zeitnahe Mitverfolgung der Entscheidungen dieser beiden Gerichte für jeden Juristen unabdingbar ist.
Die "zweite Spur des Vermögensausgleichs" (§ 426 BGB) wird bearbeitet und erläutert von Schulz, dessen langjährige praktische Erfahrung als Richter der ersten Instanz sich dokumentiert in praktischen Beispielen. Über Schuldentilgung, das Verhältnis Gesamtschuld und Unterhalt oder Zugewinnausgleich bis hin zum Befreiungsanspruch bleibt trotz der Kürze der Kommentierung keine Frage offen, und für den Anwalt enthält die Erläuterung darüber hinaus konkrete Vorschläge für die Klage/Antragstellung (Rn 91-95 S. 117) und selbst für die Vollstreckung werden Formulierungsvorschläge angeboten. Der Hinweis auf die derzeitige Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte und die zukünftige Zuständigkeit der FamG rundet die Darstellung ab.
Verlöbnis, Eingehung und Aufhebung der Ehe werden entsprechend der in der Praxis relativ geringen Bedeutung von Ganz knapp und zutreffend dargestellt. Umfangreich wird vor § 1360 BGB die unterhaltsrechtliche Einkommensermittlung dargestellt (S. 145-208). Innerhalb der Kommentierung fallen ins Auge die Sachbezüge als Einkommen und hier neben dem Hinweis auf die SachbezugVO des SGB IV auch der Hinweis auf Sachdeputate wie freies oder verbilligtes Wohnen, freie oder verbilligte Energiekosten, Einkaufsrabatte für Warenhausbedienstete und verbilligte Flüge, jeweils mit Rechtsprechung. Im Anschluss daran erläutert Triebs den Trennungsunterhalt, bei dem sehr ausführlich und anschaulich auch auf die Obliegenheiten auf Grund der Neufassung des § 1570 BGB seit dem 1.1.2008 eingegangen wird (Rn 18 ff. S. 234).
Hausratsteilung und Wohnungszuweisung nach BGB und HausrVO werden von Wunderlin erläutert. Hier wird auf Grund der Beispiele etwas der Eindruck erweckt, es bedürfe bei der Hausratsteilung eines konkreten Antrages (Rn 13 S. 244), der bloße Antrag auf Hausratsteilung das Verfahren einleitet, die Konkretisierung des Begehrens nur eine Eingrenzung der Amtsermittlung bedeutet. Missverständlich ist der Antrag auf Wohnungszuweisung (Rn 13 S. 250), denn Ziffer 2 des Antrages lautet auf "Räumung" der Wohnung, obwohl nur das Verlassen der Wohnung begehrt wird. Für Hausrat und Wohnung (§§ 1361a, b BGB) vermisse ich den Hinweis, dass mit Rechtskraft der Scheidung die Wirkung der Entscheidung entfällt (Kemper: Der Rechtsstreit um Wohnung und Hausrat, Rn 344).
Das eheliche Güterrecht erläutert Häcker hervorragend strukturiert und insbesondere auch mit Hinweisen auf anwaltliche Risiken. Wer denkt schon bei Grundstücksübertragungen zum Zwecke der zumindest teilweisen Tilgung von Zugewinnforderungen an die Spekulationssteuer (Rn 14 S. 278) und das Verfahren zur Wertermittlung (Rn 6 S. 310 ff.), und die sich anschließende Auflistung einzelner Vermögenswerte und ihre Behandlung (Rn 19 S. 312 ff.) sind eine wertvolle Hilfe. Der Referentenentwurf zur Änderung des Güterrechtes wird in knapper Form dargestellt (Rn 15 S. 360 ff.), leider fehlt aber ein Hinweis auf das FamFG, das in § 119 Abs. 2 für Güterrechtsverfahren ausdrücklich den Arrest unter Anwendung der entsprechend...