I. Mit Klageentwurf vom 23.7.2008, verbunden mit einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 22.7.2008, kündigte der Kläger u.a. den Klageantrag zu Ziffer 1. an, das in einem Unterhaltsverfahren ergangene Urteil des OLG Stuttgart vom 26.1.2006 (16 UF 218/05) in Bezug auf seinen zwischenzeitlich volljährigen Sohn, den Beklagten Ziffer 1, aufzuheben. Der Prozesskostenhilfeantrag sowie der Klageentwurf sind dem Beklagten Ziffer 1 formlos zugesandt worden. Er hat darauf nicht reagiert. Durch Beschl. v. 26.9.2008 bewilligte das AG – Familiengericht – Überlingen dem Kläger Prozesskostenhilfe bezüglich des Klageantrags zu Ziffer 1. insoweit, als er die Abänderung des Urteils des OLG Stuttgart dahingehend begehre, dass er dem Beklagten Ziffer 1 ab Rechtshängigkeit keinen Kindesunterhalt mehr schulde. Unter dem 8.12.2008 meldete sich der Beklagte Ziffer 1 erstmals beim Familiengericht und bat um Fristverlängerung und Akteneinsicht, da er in der Sache keinerlei Überblick habe.
Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 8.12.2008 eine entsprechend geänderte Klageschrift – verbunden mit einem Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des OLG Stuttgart vom 26.1.2006 – eingereicht hatte, entschied das Familiengericht Überlingen mit Beschl. v. 11.12.2008 antragsgemäß über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung. Die Klage wurde dem Beklagten Ziffer 1 am 17.12.2008 zusammen mit einer Ladung zu einem frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung zugestellt. Unter dem 30.12.2008 zeigten die Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten Ziffer 1 ihre Legitimation an und beantragten Verlängerung der Klageerwiderungsfrist um zwei Wochen sowie Terminsverlegung. Mit Beschl. v. 2.1.2009 wurde die Klageerwiderungsfrist um 2 Wochen und damit bis zum 14.1.2009 verlängert. Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 26.1.2009 – beim Familiengericht eingegangen am 27.1.2009 – erkannte der Beklagte Ziffer 1 den gegen ihn geltend gemachten Anspruch unter Verwahrung gegen die Kostenlast an. Gleichzeitig beantragte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. In der Begründung legt er dar, dass er zur Klageerhebung keinen Anlass gegeben habe. Der Kläger habe ihn zu keinem Zeitpunkt vorgerichtlich aufgefordert gehabt, auf seine Rechte aus dem Urteil des OLG Stuttgart vom 26.1.2006 zu verzichten.
Unter dem 6.3.2009 erließ das Familiengericht Überlingen daraufhin gegen den Beklagten Ziffer 1 ein Anerkenntnis-Urteil und erlegte ihm die Kosten des Rechtsstreits auf. Zur Begründung führte es aus, dass dem Beklagten Ziffer 1 die Regelung des § 93 ZPO nicht zugute komme, weil dieser auch außergerichtlich auf seine Rechte aus dem Vollstreckungstitel hätte verzichten können. Mit dem eingeleiteten Prozesskostenhilfeverfahren sei er hierzu ausdrücklich aufgefordert worden. Er habe jedoch auf den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht reagiert und damit Anlass zur Erhebung der Klage gegeben.
Mit Beschl. v. selben Tage wies es den Antrag des Beklagten Ziffer 1 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung ab, dass dieser den Klaganspruch anerkannt habe und somit keine Rechtsverteidigung vorliege.
Sowohl gegen die Kostenentscheidung im Anerkenntnis-Urteil als auch gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe hat der Beklagte Ziffer 1 sofortige Beschwerde eingelegt.
Auf die Begründung im Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 19.3.2009 – beim Familiengericht eingegangen am 20.3.2009 – wird verwiesen.
Der Kläger verteidigt beide amtsgerichtlichen Entscheidungen.
Das Familiengericht Überlingen hat beiden sofortigen Beschwerden des Beklagten Ziffer 1 nicht abgeholfen und die Akten stattdessen dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.
II. 1. Kostenbeschwerde
Die insoweit eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten Ziffer 1 ist gem. § 99 Abs. 2 S. 1 ZPO zulässig, insbesondere statthaft. Der Streitwert der Hauptsache ist vom Familiengericht Überlingen zutreffend auf 2.372 EUR und damit auf einen Betrag über 600 EUR festgesetzt worden. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.
Zutreffend wendet sich der Beklagte Ziffer 1 dagegen, dass das Familiengericht nicht zu seinen Gunsten § 93 ZPO angewendet hat, denn er hat keine Veranlassung zur Klage gegeben und den Anspruch sofort i.S.v. § 93 ZPO anerkannt.
Grundsätzlich gibt der Beklagte die Veranlassung zur Klage nur dann, soweit ihn der Kläger vor Erhebung der Klage zur Erfüllung des Anspruchs auffordert, wobei die Aufforderung ein Tun oder Unterlassen beinhalten kann, und der Beklagte darauf nicht reagiert. Dies gilt auch vor einer Klage gem. § 323 ZPO auf Herabsetzung – wie hier – von Kindesunterhalt. Zwar steht der zum Unterhalt verpflichtete Kläger in diesen Fällen unter erheblichem Zeitdruck, weil erst ab Rechtshängigkeit der Abänderungsklage Rechtsnachteile vermieden werden können (vgl. § 323 Abs. 3 ZPO). Gleichwohl ist auch in diesen Fällen das Interesse des Beklagten, nicht mit einem unnötigen P...