Gründe: I. Mit Beschl. v. 14.7.2009 hat das AG gegen den Betroffenen Sicherungshaft für bis zu drei Monaten angeordnet. Nachdem das LG die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde zurückgewiesen hatte, und zwar mit einer Modifikation im Tenor, die wegen einer ursprünglich zeitgleich vollstreckten Hauptverhandlungshaft in einer Strafsache notwendig war, hat der Senat diese Entscheidung wegen einer noch aufzuklärenden Frage zur Dauer eines Passersatzpapierverfahrens aufgehoben. Das LG hat daraufhin den Betroffenen erneut angehört und den Teil der Ausländerakten ausgewertet, der für die Ausländerbehörde zurzeit greifbar war. Sodann hat es mit Beschl. v. 11.9.2009 die Beschwerde – wiederum unter Modifikation des Tenors – erneut zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde …
II. 1. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie gem. §§ 3 Satz 2, 7 Abs. 1 FEVG i.V.m. §§ 27, 29 FGG statthaft. Über dieses Rechtsmittel hat gem. § 28 Abs. 1 FGG das OLG zu entscheiden.
Die Zulässigkeit von Rechtsmitteln und das Verfahren des Rechtsmittelgerichts richten sich nach der bis zum 31.8.2009 geltenden Rechtslage, auch wenn die angefochtene Entscheidung erst nach dem Inkrafttreten des FamFG am 1.9.2009 ergangen ist, nach dessen § 70 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 2, Satz 2 die Rechtsbeschwerde zum BGH das statthafte Rechtsmittel wäre. Gem. Art. § 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-Reformgesetz (FGG-RG) sind nämlich auf Verfahren, die vor dem 1.9.2009 eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zu diesem Zeitpunkt beantragt wurde, weiterhin die Bestimmungen des bisherigen Rechts anzuwenden. Vorliegend ist die Verfahrenseinleitung bereits am 14.7.2009 mit Eingang des Haftantrags des Antragstellers bei dem AG beantragt worden.
Nach Art. 111 Abs. 2 FGG-RG ist allerdings jedes Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ein selbständiges Verfahren i.S.d. Abs. 1 Satz 1. Hieraus wird in der Literatur teilweise hergeleitet, dass jede Instanz als ein selbständiges gerichtliches Verfahren i.S.d. Überleitungsvorschriften zu behandeln sei und dass auch in Verfahren, die vor dem 1.9.2009 begonnen seien, neues Recht dann anzuwenden sei, wenn das Rechtsmittel erst danach eingelegt worden sei (Prütting/Helms, FamFG, Art. 111 FGG-RG Rn. 5).
Dem kann indes nicht gefolgt werden. Nach dem Wortlaut des Gesetzes, das nicht danach differenziert, in welchem Rechtszug eine Endentscheidung, also eine die Instanz abschließende Entscheidung (§ 38 Abs. 1 FamFG) ergeht, ist eine derartige Auslegung zwar möglich; der Zusammenhang mit Abs. 1 Satz 1, in dem auf die Einleitung des Verfahrens abgestellt wird, die Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Überleitungsvorschriften der §§ 111, 112 FGG-RG sprechen indes dagegen.
Nach der Gesetzesbegründung zu Art. 111 FGG-RG in der ursprünglichen Fassung (nunmehr Abs. 1 Satz 1) soll wegen der grundlegenden verfahrensrechtlichen Neuerungen – insbesondere auch im Hinblick auf den Rechtsmittelzug – das mit der Reform in Kraft getretene Recht auf bereits eingeleitete Verfahren sowie Verfahren, deren Einleitung bereits beantragt wurde, keine Anwendung finden. Die Übergangsregelung erstrecke sich einheitlich auf die Durchführung des Verfahrens in allen Instanzen gleichermaßen. Sei das Verfahren in erster Instanz noch nach dem bisherigen Recht eingeleitet worden, so erfolge auch die Durchführung des Rechtsmittelzuges nach dem bisher geltenden Recht. Dies betreffe auch den nach bisherigem Recht geltenden Instanzenzug. Ausschließlich soweit auch bereits das erstinstanzliche Verfahren nach den Vorschriften des FGG-RG durchzuführen gewesen sei, richte sich auch die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens nach den Regelungen des FGG-RG (BT-Drucks 16/6308, S. 830 f.). Die Ergänzung des Art. 111 FGG-RG um weitere Absätze ist sodann im Zusammenhang mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs erfolgt. Dabei beruht die Gesetz gewordene Fassung des Abs. 2 auf einer Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestags, die damit begründet wurde, dass in Bestandsverfahren wie Betreuung, Vormundschaft oder Beistandschaft jeder selbständige Verfahrensgegenstand, der mit einer durch Beschluss zu erlassenden Endentscheidung zu erledigen ist, ein neues selbständiges Verfahren beginnt. Hierunter falle insbesondere die gerichtliche Aufsichts- und Genehmigungstätigkeit im Rahmen einer Vormundschaft oder einer Betreuung. Werde ein solches Verfahren nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des FGG-Reformgesetzes eingeleitet, so sei darauf neues Verfahrensrecht anzuwenden, und zwar um sicherzustellen, dass es auch in Bestandsverfahren zu einer zügigen Umstellung auf das neue Verfahrensrecht komme (BT-Drucks 16/11903, 127). Genau so, nämlich dass Abs. 2 lediglich der Klarstellung für laufende Entscheidungen im Rahmen eines Bestandsverfahrens dient, wird die Vorschrift auch in der Literatur verstanden (z.B. Keidel/Engelhardt, FamFG, Art. 1...