Ehesachen,

§ 43 FamGKG

Verfahrenswert nach dem dreifachen Nettoeinkommen der Ehegatten bei Beginn der Instanz, § 34 FamGKG + Vermögenszuschlag

Mindestwert: 2.000,00 EUR

Höchstwert: 1 Mio. EUR

Kindschaftssachen nach § 137 III FamFG (elterliche Sorge, Umgang, Kindesherausgabe) im Verbundverfahren,

§ 44 FamGKG

Erhöhung des Verfahrenswertes der Ehesache für jede Kindschaftssache um 20 %, höchstens um jeweils 3.000,00 EUR

  – kann nach Billigkeitsgesichtspunkten höher oder niedriger festgesetzt werden –

isolierte Kindschaftssachen nach § 45 I FamGKG

 

– elterliche Sorge

– Umgang

– Kindesherausgabe

Regelwert 3.000,00 EUR (auch bei mehreren Kindern, § 45 II FamGKG),

  – der nach Billigkeitsgrundsätzen erhöht oder ermäßigt werden kann, § 45 III FamGKG
übrige Kindschaftssachen nach § 46 FamGKG

Höchstwert 1 Mio. EUR gem. § 46 III FamGKG;

ansonsten richtet sich der Wert nach § 46 I und II FamGKG

Abstammungssachen,

§ 47 FamGKG

Regelwert 2.000,00 EUR in Feststellungs- und Anfechtungsverfahren nach § 169 Nrn. 1 und 4 FamGKG.

Regelwert 1.000,00 EUR in Verfahren nach § 169 Nrn. 2 und 3 FamGKG.

  – bei besonderen Umständen Erhöhung oder Ermäßigung möglich –
Wohnungszuweisungssachen, § 48 I FamGKG

3.000,00 EUR für Verfahren nach § 1361b BGB (bei Getrenntleben)

4.000,00 EUR für Verfahren nach § 1568a BGB (bei Scheidung)

  – bei besonderen Umständen Erhöhung oder Ermäßigung möglich –

Haushaltssachen,

§ 48 II FamGKG

2.000,00 EUR für Verfahren nach § 1361a BGB (bei Getrenntleben)

3.000,00 EUR für Verfahren nach § 1568b BGB (bei Scheidung)

  – bei besonderen Umständen Erhöhung oder Ermäßigung möglich –
Gewaltschutzsachen nach § 49 FamGKG

2.000,00 EUR für Verfahren nach § 1 GewSchG

3.000,00 EUR für Verfahren nach § 2 GewSchG

  – bei besonderen Umständen Erhöhung oder Ermäßigung möglich –
Versorgungsausgleichssachen nach § 50 FamGKG

10 % für jedes Anrecht,

bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 % des in 3 Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten.

In Verfahren über den Auskunftsanspruch oder über die Abtretung beträgt der Verfahrenswert 500,00 EUR.

Mindestwert: 1.000,00 EUR

  – bei besonderen Umständen Erhöhung oder Ermäßigung möglich –

Unterhaltssachen nach

§ 51 FamGKG

der für die ersten 12 Monate nach Einreichung des Klageantrags oder des PKH-Antrags geforderte Betrag + Rückstände

Unterhaltssachen, die keine Familienstreitsachen sind: 300,00 EUR
Güterrechtssachen nach § 52 FamGKG Der Verfahrenswert entspricht dem geforderten Geldbetrag. Wird zugleich Stundung (§ 1382 V BGB) bzw. Übertragung bestimmter Vermögensgegenstände (§ 1383 III BGB) verlangt, wird das durch Schätzung zu bewertende Stundungs- bzw. Übertragungsinteresse hinzugerechnet.

zusammengestellt von Manfred Aps, Richter am OLG Köln

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