1. Ausgangslage
Seit Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts am 1.1.2008 werden nacheheliche Unterhaltsansprüche anders als nach der bis zum 31.12.2007 geltenden Rechtslage oft gem. § 1578b BGB befristet. Dabei streiten die Parteien meist (nur) über die Frage, welche Frist angemessen ist und ob und wie der Unterhalt ggf. stufenweise vom ehelichen Lebensstandard bis zum Niveau nach den eigenen Lebensverhältnissen abzusenken ist.
Schwieriger ist es bei einer Abänderung von Titeln, die vor Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts geschaffen wurden und noch keine Befristung enthalten. Es handelt sich um notarielle Vereinbarungen, Urteile und um Unterhaltsvergleiche i.S.d. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die Frage, ob der Einwand der Befristung des Unterhalts nach § 1578b BGB (§ 1573 Abs. 5 BGB a.F.) im Abänderungsverfahren noch geltend gemacht werden kann, ist Gegenstand zahlreicher Entscheidungen des BGH. Die Entscheidung vom 26.5.2010 befasst sich mit dem Fall einer nachträglich geltend gemachten Befristung eines in einem Vergleich geregelten nachehelichen Unterhaltsanspruchs nach § 1573 Abs. 2 BGB.
2. Inhalt der Entscheidung
Die Parteien heirateten im September 1988 im Alter von jeweils 38 Jahren. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Die Ehe wurde am 15.6.2004 geschieden. Anlässlich des Scheidungsverfahrens schlossen die Parteien am 15.6.2004 einen Vergleich, in dem sich der Kläger verpflichtete, an die Beklagte einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 1.500 EUR zu zahlen. Die Parteien vereinbarten zudem eine Abänderungsmöglichkeit für den Fall, dass sich ihre Einkommen um mehr als 10 % verändern sollten. Grundlage des Vergleichs war ein Nettoeinkommen des Klägers als leitender Oberarzt an einem Universitätsklinikum in Höhe von 4.900 EUR sowie ein Einkommen der Beklagten in Höhe von 1.400 EUR. Die Beklagte verfügte nach dem Abbruch eines Studiums nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung. Sie arbeitete bereits zum Zeitpunkt der Scheidung nach einer Weiterbildung zur Kulturmanagerin bei einem Goethe-Institut.
Mit seiner Klage hat der Kläger eine Abänderung des Unterhalts wegen Verringerung seiner Einkünfte sowie eine Befristung des Unterhalts begehrt. Das AG hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Verhältnisse hätten sich seit dem Abschluss des Vergleichs im Jahr 2004 insbesondere hinsichtlich der Befristung nicht verändert. Das OLG hat den Unterhaltsanspruch der Beklagten bis einschließlich Dezember 2012 befristet. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hat der BGH zurückgewiesen.
3. Einordnung der Entscheidung
Für die Abänderung eines Urteils, das eine Festsetzung des nachehelichen Unterhalts enthält, ist zunächst die Entscheidung des BGH vom 12.4.2006 maßgebend. Der BGH hat in diesem Urteil hinsichtlich eines Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt gem. § 1573 Abs. 2 BGB a.F. erstmalig bei der anzustellenden Billigkeitsabwägung nicht mehr vorrangig auf die Dauer der Ehe abgestellt, sondern auf die dem Unterhaltsberechtigten entstandenen ehebedingten Nachteile. Seit Bekanntwerden dieser Entscheidung war der Unterhaltsverpflichtete gehalten, bereits bei der erstmaligen Festsetzung des nachehelichen Unterhalts durch eine gerichtliche Entscheidung auf eine Befristung zu drängen, wenn die Gründe für eine Befristung bereits entstanden oder jedenfalls zuverlässig vorauszusehen waren. Wenn dies versäumt wurde, war und ist der Unterhaltsberechtigte in einem späteren Abänderungsverfahren mit dem Einwand der Befristung präkludiert.
Die Befristung oder Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts wegen Unbilligkeit nach dem seit 1.1.2008 geltenden § 1578b Abs. 1, 2 BGB hängt insbesondere davon ab, inwieweit durch die Eh...