a) Vollmachten für den erwerbslosen Partner
Mitunter werden Vollmachten zugunsten des erwerbslosen, insbesondere kinderbetreuenden Partners für dringend erforderlich gehalten. Die Ermächtigung, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Gemeinschaft mit Wirkung auch für den anderen Partner zu besorgen und die Erteilung der entsprechenden Vollmacht, soll die bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern geltende Schlüsselgewalt (§ 1357 BGB, § 8 Abs. 2 LPartG), die den Zweck hat, dem nichterwerbstätigen Teil die selbstständige Haushaltsführung durch Mitverpflichtung des Ehegatten bzw. Lebenspartners zu ermöglichen, ersetzen. Sie soll bei Lebensgefährten eine drohende Strafanzeige wegen Betrugs beim Versandhandel und wohl auch bei ebay vermeiden. Allerdings genügt eine diesbezügliche Kontovollmacht oder noch besser eine eigene Kreditkarte. Die Beteiligten selbst werden nach Beratung kaum dem Gläubiger freiwillig und unabhängig von dessen Kenntnis von der Lebensgemeinschaft einen Zweitschuldner einräumen wollen. Spätestens beim Hinweis auf die aktuelle Bedeutung der Schlüsselgewalt im Zusammenhang mit dem Thema „Telefonsex“ werden jeweils zahlreiche Partnerinnen einer entsprechenden Vollmacht nicht mehr aufgeschlossen gegenüberstehen. Der nicht erwerbstätige Lebensgefährte wird eine derartige Vollmacht zum Einkauf im Supermarkt kaum wünschen.
b) Vorsorgevollmacht statt Betreuung durch den Noch-Ehegatten
Kann bei der Notwendigkeit einer Betreuerbestellung der tatsächliche Wille des betroffenen Lebensgefährten nicht mehr geäußert werden (§ 1896 Abs. 1a BGB), kann wegen der Berücksichtigung verwandtschaftlicher und persönlicher Bindungen, insbesondere ein Elternteil, ein Kind und ein Noch-Ehegatte bzw. Noch-Lebenspartner oder ein außenstehender Dritter vom Gericht zum Betreuer bestellt werden. Zwar steht dem Lebensgefährten als Person des Vertrauens ein Beschwerderecht zu (§ 303 Abs. 2 Nr. 2 FamFG). Allerdings lässt sich diese Beziehung insbesondere beim Zusammenleben ohne gemeinsame Wohnung schwer nachweisen. Soll der Lebensgefährte die weitreichenden vermögens- und personenrechtlichen Entscheidungen hinsichtlich der Person und des Vermögens des Betreuten sowie derjenigen über die Fortführung einer lebenserhaltenden oder -beendenden Maßnahme treffen, kann ihm eine diesbezügliche Vorsorgevollmacht erteilt werden, die allerdings diese Befugnisse ausdrücklich erwähnen muss (§§ 1904 Abs. 5 Satz 2, 1906 Abs. 5 Satz 2 BGB). Ähnliche Probleme ergeben sich hinsichtlich der Regelung der Totenfürsorge, des postmortalen Persönlichkeitsrechts (§ 22 Satz 3 KUG) und der postmortalen Organentnahme (§ 4 Abs. 2 TPG). Sämtliche diesbezüglichen Entscheidungen können dem Lebensgefährten übertragen werden.