Anders als bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern wird derzeit der Wunsch nach einem Partnerschaftsvertrag meist nicht so sehr durch die Angst vor den Rechtsfolgen einer Trennung bestimmt. Vielfach ist Ausgangspunkt das Bestreben, den Partner vor allem für den Fall des Todes abzusichern, aber mitunter auch der Versuch eines fairen Ausgleichs für den Fall einer Trennung. Allerdings denkt nur ein geringer Prozentsatz von Lebensgefährten an die Notwendigkeit einer Absicherung. Gründe sind das fehlende Problembewusstsein und die auch bei Gründung von Gesellschaften anzutreffende Unfähigkeit der Beteiligten, Risiken einer langfristigen Bindung juristisch, das heißt nicht nur optimistisch einzuschätzen. Anlässe einer vertraglichen Regelung sind Erfahrungen mit früheren Lebensgefährten, die Anschaffung eines größeren Vermögensgegenstandes, insbesondere einer Immobilie, der Beginn eines gemeinsamen Geschäfts und die Sicherung für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit und des Versterbens eines Partners.
Mithilfe umfassender Partnerschaftsverträge oder so genannter Friedensverträge für Unverheiratete soll teilweise versucht werden, gleichsam eine Vertragsehe bzw. „Vertragslebenspartnerschaft“ mit einem dem Folgenrecht entsprechenden Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und Unterhaltsrecht nachzubilden. Das Resultat von Vorlagen-Generatoren soll ein Vertrag über eine nichteheliche Lebensgemeinschaft sein, der passt. Derartige Vertragswerke lassen nicht nur die gesetzliche Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft im Vergleich dazu gleichsam als „Hort der Freiheit“ erscheinen. Sie sind darüber hinaus ungeeignet, da sie einen adäquaten rechtlichen Schutz nicht erreichen können. Hinderungsgründe sind insbesondere das Steuerrecht, das Sozialrecht und zwingende gesetzliche Vorschriften wie z.B. beim Versorgungsausgleich und beim Sorgerecht. So wird beispielsweise empfohlen, zur Erlangung des Sorgerechts hinsichtlich eines von einem Lebensgefährten in die Gemeinschaft eingebrachten Kindes eine Adoption durchzuführen, um das Sorgerecht zu erlangen. Nicht darauf hingewiesen wird, dass dadurch die Verwandtschaft zum leiblichen Elternteil verloren geht.
Schwerpunkte der Vertragsgestaltung in der Praxis sind Regelungen für den Fall einer Trennung, das Erbrecht, die Totenfürsorge, die Vorsorge für den Fall der Erkrankung eines Partners und die Wechselwirkungen mit dem Scheidungs- und Aufhebungsfolgenrecht. Der Regelungsumfang wird sich im Einzelnen daran orientieren, welche lebensgemeinschaftsbedingten Nachteile ein Partner auf sich nimmt. Allerdings kann auch der Aspekt der Sicherung des Partners, wie z.B. Alterslebensgemeinschaften belegen, eine wichtige Rolle spielen, ohne dass lebensgemeinschaftsbedingte Nachteile kompensiert werden müssen. Schließlich spielen die Ansprüche Dritter, insbesondere Pflichtteilsansprüche und nicht zuletzt auch Ansprüche von Sozialleistungsträgern eine Rolle.