Die Gerichtsentscheidungen zeigen, dass einer der häufigsten Streitpunkte nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die gemeinsame Immobilie ist. Betroffen sind nicht nur Mitfinanzierungs- und Mitbaufälle, wenn die Immobilie im Alleineigentum eines Partners steht, sondern auch das gemeinsame Eigentum, wenn ein Partner höhere Beiträge leistet, als seiner eigentumsmäßigen Mitberechtigung entspricht. Die Entscheidung über den Erwerb zu Allein- oder Miteigentum stellt häufig auch eine Reaktion auf Pflichtteilsansprüche von Kindern aus einer früheren Beziehung dar. Das Risiko einer Trennung wird zu diesem Zeitpunkt meist noch nicht in die Überlegungen einbezogen. Beim Erwerb einer Immobilie durch mehrere Personen wird – unabhängig vom Trauschein – in den meisten Fällen ein Erwerb zum Miteigentum zu gleichen Teilen favorisiert, und zwar ohne Berücksichtigung der einzelnen Beiträge der Partner. Hierin drücken sich der Grundsatz der gleichberechtigten Teilhabe beider Partner in einer arbeitsteiligen Lebensgemeinschaft und der moderne Gedanke der Gleichwertigkeit der Erwerbs- und Familienarbeit aus. Dies entspricht nicht zuletzt dem Zugewinn- und Versorgungsausgleich, die ebenfalls von einer Halbteilung ausgehen. Ausnahmen von diesem Grundsatz der Halbteilung können bei Differenzehen und, allerdings nicht pauschal, bei Unternehmerpaaren geboten sein.
Wird vom Grundsatz der gleichberechtigten Teilhabe bei heterosexuellen Paaren eine Ausnahme gemacht, kann dies dazu führen, dass der Ausgleich zwischen den Partnern ungerecht wird. Verstehen die Partner ihre Lebensgemeinschaft als Wirtschafts- und Schicksalsgemeinschaft, so rechtfertigen auch die Fälle der vorübergehenden Arbeitslosigkeit oder Krankheit keinen späteren Ausgleich von Mehrleistungen. Empfehlungen, die eine über der dinglichen Beteiligungsquote liegende Mitfinanzierung stets zur ausgleichspflichtigen Zuwendung machen, oder insoweit von einer darlehensweisen Leistung ausgehen, behandeln faktische Lebensgemeinschaften gegenüber Paaren mit Trauschein ungleich, ohne dass es dafür von vornherein eine Rechtfertigung gibt. Insofern muss beim Immobilienerwerb in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht stets anstelle eines Erwerbs zu einer „starren“ Bruchteilsgemeinschaft ein Erwerb im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit beweglicher Beteiligungsquote erfolgen. Wenn man derartige Modelle bevorzugt, gibt es jedenfalls kein Argument dafür, heterosexuelle Paare anders zu behandeln als andere Lebensgemeinschaften. Empfehlungen, die lediglich beim Hausbau heterosexueller Paare eine Vereinbarung für nötig halten, sind deshalb zu eng; sie verkennen nämlich zusätzlich die mit der Erweiterung des Anwendungsbereichs verbundene Intention der Rechtsprechung des BGH.
Soll bei einer Trennung ein Ausgleich hinsichtlich einer gemeinsam angeschafften Immobilie erfolgen, stehen das „Darlehensgewährungsmodell“ und das „Zugewinnausgleichsmodell“ zur Verfügung. Bei der Darlehensgewährung wird die Vermögensverschiebung rückgängig gemacht, wobei entgangene Nutzungen (Zinsen) berücksichtigt werden können. Eine Rückgewähr wird insbesondere dann erfolgen, wenn bereits kurzzeitig nach der Zuwendung eine Trennung erfolgt. Demgegenüber entspricht die wertmäßige Beteiligung mit der gleichberechtigten Teilnahme am Gewinn und Verlust einer langfristigen Lebensgemeinschaft. Bei beiden Konstellationen müssen auch Vorteile des Zuwendenden berücksichtigt werden, die ihm – ähnlich wie im Pflichtteilsrecht – wegen seines verbleibenden wirtschaftlichen Eigentums zustehen. Werden vertragliche Ausgleichsansprüche begründet, sollte ausdrücklich erwähnt werden, ob diese auch bei Beendigung der Lebensgemeinschaft durch den Tod eines Partners und gegebenenfalls welchen, d.h. nur des Zuwendungsempfängers als auch des Zuwendenden, bestehen sollen.